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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Empfehlung 2022/C 206/01 der Kommission vom 20. Mai 2022 zur Überwachung des Vorhandenseins von anorganischem Arsen in Futtermitteln

(ABl. C 206 vom 23.05.2022 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die anorganischen und organischen Formen von Arsen unterscheiden sich insofern erheblich in ihrer Toxizität, als die organischen Arsenverbindungen ein sehr geringes toxisches Potenzial aufweisen. Deshalb werden die potenziellen schädlichen Auswirkungen von Arsen auf die Gesundheit von Tieren (und Menschen) durch seinen anorganischen Anteil in einem bestimmten Futtermittel (oder Lebensmittel) bestimmt. In Futtermitteln wie Fisch, anderen Wassertieren und den daraus gewonnenen Erzeugnissen sowie Algen und daraus gewonnenen Erzeugnissen ist Arsen vor allem in seinen organischen Formen vorhanden. Aus Daten, die lediglich den gesamten Arsengehalt in solchen Einzelfuttermitteln angeben, lässt sich nur bedingt auf ihr Potenzial, eine schädigende Wirkung hervorzurufen, schließen.

(2) Mit der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 werden für eine breite Palette von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen Höchstgehalte für Arsen festgelegt. Diese Höchstgehalte beziehen sich auf den Gesamtarsengehalt, da bei der Festlegung der Höchstgehalte für Arsen keine praktikable Methode zur separaten Analyse von anorganischem Arsen zur Verfügung stand und nur der Gesamtarsengehalt routinemäßig analysiert werden konnte.

(3) Das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Metalle und Stickstoffverbindungen hat bestätigt, dass es Methoden gibt, mit denen anorganisches Arsen in Futtermitteln marinen, tierischen und pflanzlichen Ursprungs routinemäßig analysiert werden kann, jedoch nicht in Futtermittelmatrizen auf mineralischer Grundlage. Mineralfuttermittel enthalten jedoch Arsen in seiner anorganischen Form, weshalb eine Gesamtarsenbestimmung in solchen Futtermittelmatrizen eine gute Schätzung der anorganischen Arsenkonzentration liefert.

(4) In der Datenbank der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sind nur begrenzt Daten über das Vorhandensein von anorganischem Arsen in Futtermitteln verfügbar.

(5) Deshalb ist es angezeigt, das Vorhandensein von anorganischem Arsen in Futtermitteln in der gesamten Union zu überwachen, bevor Höchstgehalte für anorganisches Arsen in bestimmten Futtermitteln festgelegt oder andere Risikomanagementmaßnahmen in Erwägung gezogen werden, um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Tier und Mensch zu gewährleisten

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

(1) Die Mitgliedstaaten sollten mit aktiver Beteiligung von Futtermittelunternehmern das Vorkommen von anorganischem Arsen in Futtermitteln überwachen. Es wird empfohlen, in denselben Proben den Gesamtgehalt an Arsen zu bestimmen, um das Verhältnis zwischen dem Gehalt an anorganischem Arsen und dem Gesamtarsen zu bestimmen.

(2) Insbesondere sollten von den folgenden Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln Proben genommen werden:

  1. Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl:
  2. (Zucker-)Rübentrockenschnitzel und getrocknete (Zucker-)Rübenschnitzel (melassiert);
  3. Palmkernkuchen;
  4. Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse;
  5. Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
  6. Alleinfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, sonstige Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten.

(3) Die Mitgliedstaaten sollten das Probenahmeverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission 2 anwenden, damit die Repräsentativität der Proben für die beprobte Partie gewährleistet ist.

(4) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse der Analysen regelmäßig und spätestens bis 30. Juni 2023 der EFSa übermittelt werden und dass dies im Datenübermittlungsformat der EFSa gemäß ihrem Leitfaden zur "Standard Sample Description (SSD2)" für Lebens- und Futtermittel 3 und den zusätzlichen spezifischen Berichterstattungsanforderungen der EFSa geschieht.

Brüssel, den 20. Mai 2022

1) Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.05.2002 S. 10).

2) Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.02.2009 S. 1).

3) https://www.efsa.europa.eu/en/call/call-continuous-collection-chemical-contaminants-occurrence-data-0

ENDE

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(Stand: 24.05.2022)

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