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Regelwerk, EU 2022, Gefahrenabwehr - Störfall/Kastrophen

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/706 der Kommission vom 5. Mai 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kriterien und Verfahren für die Anerkennung langjährigen Engagements und außerordentlicher Beiträge zum Katastrophenschutzverfahren der Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 2884)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 132 vom 06.05.2022 S. 102, ber. L 173 S. 134)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe hb,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um langjähriges Engagement und außerordentliche Beiträge zum Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden "Unionsverfahren") anzuerkennen und zu würdigen, sieht der Beschluss Nr. 1313/2013/EU vor, dass die Kommission Medaillen an die betreffenden Empfänger verleihen kann.

(2) Im Hinblick auf die Verleihung solcher Medaillen im Rahmen des Unionsverfahrens (im Folgenden "Medaillen des Unionsverfahrens") sollte die Kommission die Kriterien und Verfahren für die Anerkennung langjährigen Engagements und außerordentlicher Beiträge zum Unionsverfahren festlegen.

(3) Angesichts des sektorübergreifenden Ansatzes der im Rahmen des Unionsverfahrens geleisteten Hilfe sollen Unions- und Drittstaatsangehörige, einschließlich Katastrophenschutzpersonal, Katastrophenbewältigungspersonal, Militärpersonal der Mitgliedstaaten oder Personal anderer einschlägiger Behörden oder Einrichtungen, für ihre Beiträge zum Unionsverfahren Medaillen des Unionsverfahrens erhalten. Die Medaillen des Unionsverfahrens können natürlichen Personen oder Modulen gewährt werden, einschließlich Einsatzteams, Teams für technische Hilfe und Unterstützung (TAST) und anderer im Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (CECIS) registrierter Bewältigungskapazitäten.

(4) Um die Tätigkeiten des gesamten Katastrophenmanagementzyklus abzudecken, sollte der materielle Anwendungsbereich der Anerkennung und Würdigung langjährigen Engagements und außerordentlicher Beiträge zum Unionsverfahren Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen umfassen.

(5) Gemäß Artikel 20a Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU verleiht die Kommission zwei Kategorien von Medaillen des Unionsverfahrens: eine Medaille für langjähriges Engagement und eine Medaille für außerordentliche Beiträge. Daher müssen Kriterien festgelegt werden, nach denen die verschiedenen Kategorien von Medaillen verliehen werden.

(6) Da die Verleihung von Medaillen des Unionsverfahrens mit dem Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 in das Unionsverfahren eingeführt wurde, sollte der Zeitraum, der für die Bestimmung der potenziellen Empfänger von Medaillen zu berücksichtigen ist, unter Berücksichtigung des Datums der Annahme dieses Beschlusses (21. März 2019), festgelegt werden.

(7) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten berechtigt sein, potenzielle Empfänger zu nominieren. Um die potenziellen Empfänger zu bewerten, sollten diese Nominierungen von einem Vergabeausschuss geprüft werden, der sich aus Vertretern der Kommission zusammensetzt. Der Vergabeausschuss sollte zusammentreten, um der Kommission Empfehlungen für die Verleihung der Medaillen des Unionsverfahrens zu geben.

(8) Um die Empfänger angemessen zu würdigen, sollten Medaillen des Unionsverfahrens der Union bei einer offiziellen Zeremonie, wie dem Europäischen Katastrophenschutzforum oder anderen offiziellen Feierlichkeiten, auf Ad-hoc-Basis verliehen werden.

(9) Um Inklusion zu gewährleisten und die Gleichstellung zu fördern, sollten bei der Entscheidung über die Verleihung von Medaillen im Rahmen des Unionsverfahrens ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und eine geografische Verteilung berücksichtigt werden.

(10) Um Transparenz zu gewährleisten, sollte die Kommission ein Register der im Rahmen des Unionsverfahrens verliehenen Medaillen führen.

(11) Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU eingesetzten Ausschusses für Katastrophenschutz

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

In diesem Beschluss werden die Kriterien und Verfahren für die Verleihung von Medaillen im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union (im Folgenden "Medaillen des Unionsverfahrens") festgelegt, mit denen langjähriges Engagement und außerordentliche Beiträge zum Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden "Unionsverfahren") anerkannt und gewürdigt werden sollen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

  1. " Person mit gutem Leumund" eine Person, die von früheren strafrechtlichen Verurteilungen frei ist;

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