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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/711 der Kommission vom 6. Mai 2022 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 133 vom 10.05.2022 S. 12)



Ergänzende Informationen
Liste über ergänzende VO'en zur Zulassung bzw. Nichtzulassung/Verweigerung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben vorlegen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge zur wissenschaftlichen Bewertung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("Behörde") sowie zur Information an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.

(3) Die Behörde muss eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe abgeben.

(4) Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme.

(5) Nachdem das Unternehmen analyze & realize GmbH einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich GlycoLite™ und der Reduktion des Körpergewichts abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2018-00611). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "GlycoLite™ trägt zur Reduktion des Körpergewichts bei."

(6) Die Kommission, die Mitgliedstaaten und der Antragsteller erhielten die wissenschaftliche Stellungnahme 2 der Behörde zu dieser Angabe, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten die wissenschaftlichen Belege nicht ausreichten, um einen kausalen Zusammenhang zwischen der Einnahme eines durch seine Hemmaktivität gegenüber In-vitro-α-Amylase standardisierten wässrigen Extrakts aus weißen Nierenbohnen (Phaseolus vulgaris L.) (GlycoLite™) und einer Reduktion des Körpergewichts entweder bei kalorienarmer oder bei ad libitum-Ernährung nachzuweisen. Da die gesundheitsbezogene Angabe somit die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für die Aufnahme in die Unionsliste zulässiger Angaben nicht erfüllt, sollte sie nicht zugelassen werden.

(7) Nachdem das Unternehmen BioGaia AB einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich Schmelztabletten, die eine Kombination aus Lactobacillus reuteri DSM 17938 und Lactobacillus reuteri ATCC PTa 5289 enthalten, und der Aufrechterhaltung einer normalen Zahnfleischfunktion abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2019-00383). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Schmelztabletten, die Lactobacillus reuteri DSM 17938 und Lactobacillus reuteri ATCC PTa 5289 enthalten, unterstützen die normale Zahnfleischfunktion."

(8) Die Kommission, die Mitgliedstaaten und der Antragsteller erhielten die wissenschaftliche Stellungnahme 3 der Behörde zu dieser Angabe, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten die wissenschaftlichen Belege nicht ausreichten, um einen kausalen Zusammenhang zwischen der Einnahme von Schmelztabletten, die eine Kombination aus Lactobacillus reuteri DSM 17938 und Lactobacillus reuteri ATCC PTa 5289 enthalten, und der Aufrechterhaltung einer normalen Zahnfleischfunktion nachzuweisen. Da die gesundheitsbezogene Angabe somit die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für die Aufnahme in die Unionsliste zulässiger Angaben nicht erfüllt, sollte sie nicht zugelassen werden.

(9) Die vom Unternehmen analyze & realize GmbH gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegebenen Bemerkungen wurden beim Erlass der vorliegenden Verordnung berücksichtigt.

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(Stand: 17.05.2022)

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