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Regelwerk, EU 2022, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/746 der Kommission vom 13. Mai 2022 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3240)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 137 vom 16.05.2022 S. 173;
VO (EU) 2022/889 - ABl. L 154 vom 07.06.2022 S. 37aufgehoben)



aufgehoben gem Art. 2 der VO (EU) 2022/889

Neufassung-Ersetzt Beschl. (EU) 2022/717

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen besteht ein ernsthaftes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Wildschweine und auf schweinehaltende Betriebe.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie a bei wild lebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind. Diese Bestimmungen sehen insbesondere die Einrichtung einer infizierten Zone sowie Verbote der Verbringung von wild lebenden Tieren gelisteter Arten und von daraus gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission 4 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest. Insbesondere im Falle eines Ausbruchs dieser Seuche bei Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats ist in Artikel 3 Buchstabe b der genannten Durchführungsverordnung die Einrichtung einer infizierten Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen. Ferner sieht Artikel 6 der genannten Durchführungsverordnung vor, dass das betreffende Gebiet in Anhang I Teil II der genannten Durchführungsverordnung als Sperrzone II gelistet wird und dass die gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete infizierte Zone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens die Sperrzone II umfasst. Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 festgelegten besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest umfassen unter anderem Verbote von Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen außerhalb dieser Sperrzonen.

(5) Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Gemeinde Rom in Italien hat dieser Mitgliedstaat die Kommission über den derzeitigen Stand hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet unterrichtet sowie gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 eine infizierte Zone eingerichtet.

(6) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/717 der Kommission 5 wurde erlassen, nachdem der genannte Mitgliedstaat Informationen über diesen Ausbruch übermittelt hatte.

(7) Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/717 hat sich die Seuchenlage in Italien hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest in der Gemeinde Rom neuerlich geändert; Italien hat daher die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt und zusätzliche Überwachungsdaten gesammelt.

(8) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss die infizierte Zone in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden. Bei der Abgrenzung dieser infizierten Zone wird die derzeitige Seuchenlage in Italien berücksichtigt.

(9) Um eine weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern, sollten bis zur Listung des von dem jüngsten Ausbruch betroffenen Gebiets Italiens als Sperrzone II in Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 die in der genannten Durchführungsverordnung festgelegten besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, die für Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen außerhalb dieser Zonen gelten, auch für Verbringungen dieser Sendungen aus der von Italien nach diesem jüngsten Ausbruch eingerichteten infizierten Zone gelten, und zwar zusätzlich zu den in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen.

(10) Daher sollte diese infizierte Zone im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden und den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 festgelegten besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest unterliegen, die für Sperrzonen II gelten. Aufgrund dieser neuen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und angesichts des erhöhten unmittelbaren Risikos einer weiteren Ausbreitung der Seuche sollten Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen aus der infizierten Zone in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer gemäß der genannten Durchführungsverordnung nicht genehmigt werden. Die Dauer dieser Zonenabgrenzung sollte ebenfalls in diesem Beschluss festgelegt werden.

(11) Um die Risiken zu mindern, die sich aus dem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Italien ergeben, sollte der vorliegende Beschluss vorsehen, dass Italien die Verbringung von Sendungen von in der infizierten Zone gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten und Drittländer bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses nicht genehmigen sollte.

(12) Daher sollte unverzüglich die infizierte Zone in Italien eingerichtet und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden, und die Dauer dieser Zonenabgrenzung sollte festgelegt werden.

(13) Zudem sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/717 aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Italien stellt sicher, dass die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 unverzüglich eine infizierte Zone in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest einrichtet und dass diese mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfasst.

Artikel 2

Italien stellt sicher, dass in den im Anhang dieses Beschlusses als infizierte Zone aufgeführten Gebieten zusätzlich zu den in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 festgelegten besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest für Sperrzonen II gelten.

Artikel 3

Italien stellt sicher, dass die Verbringung von Sendungen von Schweinen, die in den im Anhang als infizierte Zone aufgeführten Gebieten gehalten wurden, und von daraus gewonnenen Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten und Drittländer nicht genehmigt wird.

Artikel 4

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/717 wird aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. August 2022.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 13. Mai 2022

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom 15.04.2021 S. 1).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/717 der Kommission vom 6. Mai 2022 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien (ABl. L 133 vom 10.05.2022 S. 42).


.

Anhang


Gebiete, die gemäß Artikel 1 als infizierte Zone in Italien ausgewiesen werden Gültig bis
Das Gebiet in der Gemeinde Rom mit
folgenden Grenzen:
  • Süden: Circonvallazione Clodia, Via Cipro, Via di San Tommaso D'Acquino, Via Arturo Labriola, Via Simone Simoni, Via Pietro De Cristofaro, Via Baldo Degli Ubaldi;
  • Südwesten: Via di Boccea bis zum Schnittpunkt mit der Via della Storta;
  • Westen-Nordwesten: Via della Storta, Via Cassia (SS2) bis zum Schnittpunkt mit der Via Cassia Veientana (SR 2bis);
  • Nordosten: Via Cassia Veientana (SR 2bis) bis zum Schnittpunkt mit der A90 Ringautobahn (Grande Raccordo Anulare), A90 Ringautobahn bis zum Schnittpunkt mit dem Tiber (Fluss);
  • Osten-Südosten: Tiber (Fluss).
31. August 2022


ENDE

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