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Regelwerk, EU 2022, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/791 der Kommission vom 19. Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 hinsichtlich der Mitteilung der Lagerbestände von Getreide, Ölsaaten und Reis

(ABl. L 141 vom 20.05.2022 S. 15)



Ergänzende Informationen
Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission 2 enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, der Kommission einschlägige Informationen und Dokumente zu übermitteln.

(2) Die Qualität der erhobenen und verbreiteten Daten ist für die Überwachung und die Gewährleistung einer angemessenen Markttransparenz von entscheidender Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, der Kommission die Daten mitzuteilen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind.

(3) Es liegt zwar in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die mitgeteilten Informationen für den betreffenden Markt relevant, genau und vollständig sind, doch muss die Kommission auf ihre sektorbezogenen Kenntnisse zurückgreifen, um zu bestimmen, welche Daten in den Fällen zu veröffentlichen sind, in denen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen nicht übermittelt haben.

(4) Die Invasion der Ukraine durch Russland am 24. Februar 2022 und die daraus resultierenden Störungen auf dem Weltmarkt haben eine Reihe von Informationslücken aufgezeigt. Aktuelle Informationen über die Lagerbestände von Getreide, Ölsaaten und Reis, einschließlich der Erzeugung und des Umfangs der Bestände an zertifiziertem Saatgut, die sich im Besitz von Erzeugern, Großhändlern und einschlägigen Marktteilnehmern befinden, haben sich als wesentlich erwiesen, um über geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Eindämmung von Marktstörungen zu entscheiden. Die Mitteilungspflichten sollten daher auf diese Informationen ausgeweitet werden.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Da sich die russische Invasion der Ukraine bereits auf den Handel und die Preise von Getreide, Ölsaaten und Reis auswirkt, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Den Mitgliedstaaten sollte jedoch ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die Methoden und Betriebssysteme zur Erhebung der erforderlichen Informationen zu entwickeln. Daher sollten die neuen Bestimmungen zu Mitteilungen gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 ab Juli 2022 gelten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

" Artikel 5 Standardmitteilung

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 gilt in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat oder gegebenenfalls ein Drittland oder ein Marktteilnehmer der Kommission die erforderlichen Informationen oder Dokumente nicht fristgerecht übermittelt hat ('Mitteilung ohne Angaben'), dass der Mitgliedstaat bzw. das Drittland oder der Marktteilnehmer der Kommission Folgendes mitgeteilt hat:

  1. im Fall von Preisen das Fehlen von Informationen;
  2. im Fall von anderen quantitativen Daten einen Nullwert;
  3. im Fall von qualitativen Informationen 'nichts zu melden'.

In jedem Fall entscheidet die Kommission, ob der Standardwert veröffentlicht und/oder durch eine Schätzung der Kommission oder durch den Hinweis auf eine unterbliebene Mitteilung ersetzt wird."

2. Anhang III wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 2 gilt ab dem 1. Juli 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2022

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(Stand: 27.05.2022)

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