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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/835 der Kommission vom 25. Mai 2022 in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung für das Biozidprodukt Primer Stain TIP gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3379)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 147 vom 30.05.2022 S. 49)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. April 2016 stellte das Unternehmen Lanxess Deutschland GmbH (im Folgenden "Antragsteller") gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Frankreich einen Antrag auf zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung des Biozidprodukts Primer Stain TIP (im Folgenden "Biozidprodukt"). Bei dem Biozidprodukt handelt es sich um ein Holzschutzmittel der Produktart 8 zur vorbeugenden Behandlung gegen holzverfärbende Pilze, holzzerstörende Basidiomycota und Holzkäfer (Larven). Das Produkt wird mittels Pinsel und Rolle, automatischem Eintauchen, manuellem Eintauchen sowie automatischem Besprühen aufgetragen und enthält die Wirkstoffe Tebuconazol, IPBC und Permethrin. Deutschland ist der Referenzmitgliedstaat, der für die Bewertung des Antrags gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuständig ist.

(2) Am 28. August 2020 übermittelte Frankreich gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Koordinierungsgruppe Einwände, denen zufolge die von Deutschland für die Zulassung vorgeschriebenen Bedingungen nicht gewährleisten, dass das Biozidprodukt die Voraussetzung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der genannten Verordnung erfüllt. Nach Ansicht Frankreichs ist es zur Gewährleistung der sicheren Handhabung des Biozidprodukts notwendig, beim Auftragen mittels Pinsel und Rolle oder automatischem Eintauchen eine persönlichen Schutzausrüstung bestehend aus chemikalienbeständigen Schutzhandschuhen, die die Anforderungen der europäischen Norm EN 374 erfüllen (das Material der Handschuhe muss der Zulassungsinhaber in den Produktinformationen angeben), zu tragen, beim Auftragen mittels manuellem Eintauchen und automatischem Besprühen ist eine persönliche Schutzausrüstung bestehend aus chemikalienbeständigen Schutzhandschuhen, die die Anforderungen der europäischen Norm EN 374 erfüllen (das Material der Handschuhe muss der Zulassungsinhaber in den Produktinformationen angeben), und einem Schutzanzug von mindestens Typ 6 nach Maßgabe der europäischen Norm EN 13034 zu tragen und bei der nachfolgenden manuellen Verarbeitung des frisch behandelten Holzes sind chemikalienbeständige Handschuhe, die den Anforderungen der europäischen Norm EN 374 entsprechen, zu tragen. Frankreich zufolge kann die Ergreifung technischer und organisatorischer Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 98/24/EG des Rates 2 als möglicher Ersatz für das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung keinen ausreichenden Schutz gewährleisten, wenn diese Maßnahmen nicht im Rahmen der Bewertung des Biozidprodukts spezifiziert und bewertet werden.

(3) Deutschland ist der Auffassung, dass die Richtlinie 98/24/EG die bevorzugte Rangfolge verschiedener Risikobegrenzungsmaßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vorgibt und der Durchführung technischer und organisatorischer Maßnahmen bei der Handhabung des Biozidprodukts Priorität vor dem Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung einräumt. Deutschland zufolge hat gemäß der genannten Richtlinie der Arbeitgeber darüber zu entscheiden, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen sind, und angesichts der breiten Palette solcher Maßnahmen sei es nicht praktikabel, die Maßnahmen in der Zulassung des Biozidprodukts zu beschreiben und zu bewerten.

(4) Da in der Koordinierungsgruppe keine Einigung erzielt werden konnte, befasste Deutschland am 28. Oktober 2020 gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Kommission mit den ungelösten Einwänden. Es übermittelte der Kommission gleichzeitig eine detaillierte Darstellung des Punktes, über den keine Einigung unter den Mitgliedstaaten erzielt werden konnte, sowie die Gründe für die unterschiedlichen Auffassungen. Diese Darstellung wurde den betroffenen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller übermittelt.

(5) Gemäß Artikel 2

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