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Regelwerk, EU 2022, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/959 der Kommission vom 16. Juni 2022 zur Änderung des Anhangs VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 bezüglich der Anforderungen für die Einführung in die Union von bestimmten Früchten von Capsicum (L.), Citrus L., Citrus sinensis Pers., Prunus persica (L.) Batsch sowie Punica granatum L

(ABl. L 165 vom 21.06.2022 S. 30, ber. L 204 S. 19)


Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 ist die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht bekannt ist, festgelegt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zielt darauf ab, die Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung solcher Quarantäneschädlinge in das Gebiet der Union zu verhindern, indem in Anhang VII der genannten Verordnung besondere Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt werden.

(2) Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) (im Folgenden "der spezifizierte Schädling") ist in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädling aufgeführt, dessen Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde. Außerdem ist er im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 3 der Kommission als prioritärer Schädling aufgeführt. Der spezifizierte Schädling ist polyphag und wurde bei Grenzkontrollen im Gebiet der Union an mehreren Wirtspflanzen aus dem Verkehr gezogen.

(3) Spezifische Einfuhrbestimmungen existieren für Früchte von Capsicum (L.), Citrus L., mit Ausnahme von Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle und Citrus limon (L.) Osbeck sowie für Früchte von Prunus persica (L.) Batsch und Punica granatum L., um das Gebiet der Union vor dem spezifizierten Schädling zu schützen 4. Citrus L. ist eine Kategorie, die Früchte von Citrus sinensis Pers umfasst.

(4) Gemäß den geltenden Einfuhrbestimmungen müssen vor dem Verkauf Informationen über die Freiheit des Landes und des Gebiets vom spezifizierten Schädling, über die Anwendung eines Systemansatzes und über jede nach der Ernte durchgeführte Behandlung übermittelt werden, zusammen mit Belegen über die Wirksamkeit dieser Anforderungen. Diese Informationen sollten eine einfachere Bewertung der Wirksamkeit der derzeitigen besonderen Anforderungen ermöglichen. Diese Wirksamkeit sollte abhängig von der Zahl der festgestellten Verstöße aufgrund des Auftretens des spezifizierten Schädlings auf den eingeführten Wirtswaren bewertet werden.

(5) Da bei Grenzkontrollen auf dem Gebiet der Union weiterhin Verstöße gegen die besonderen Anforderungen für das Einführen von Sendungen aufgrund des Auftretens des spezifizierten Schädlings auf den Wirtswaren auftreten, ist es gerechtfertigt, die besonderen Anforderungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu ändern. Insbesondere sollten die besonderen Anforderungen bezüglich der Schädlingsfreiheit des Ortes der Erzeugung, der Durchführung von Nacherntebehandlungen und des Systemansatzes geändert werden, um bessere Garantien für die Schädlingsfreiheit der gehandelten Obstwaren zu bieten.

(6) Die Änderung der besonderen Anforderungen stützt sich auf die wissenschaftlichen und technischen Informationen der von der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) durchgeführten Schädlingsrisikoanalyse, auf die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für aus Israel 5 und Südafrika 6 eingeführte Früchte von Citrus

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