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Regelwerk, EU 2022, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1265 der Kommission vom 20. Juli 2022 mit Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Rose-rosette-Virus

(ABl. L 192 vom 21.07.2022 S. 14, ber. 245 S. 71)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Rose-rosette-Virus (im Folgenden der "spezifizierte Schädling") und sein Vektor Phyllocoptes fructiphilus sind derzeit weder als Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II noch als unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 aufgeführt. Das Vorkommen des spezifizierten Schädlings und seines Vektors im Gebiet der Union ist nicht bekannt.

(2) Laut einer 2018 von der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) durchgeführten Schädlings-Risikoanalyse 3 könnten der spezifizierte Schädling und seine Schadwirkungen die Pflanzengesundheit im Gebiet der Union und insbesondere die Produktion aller Arten von Rosen erheblich beeinträchtigen.

(3) Aufgrund der beträchtlichen Gefahr für die Pflanzengesundheit, die von dem spezifizierten Schädling für das Gebiet der Union ausgeht, wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1739 der Kommission 4 erlassen, in dem Anforderungen an das Einführen in die Union von Pflanzen, ausgenommen Samen, von Rosa spp. (im Folgenden die "spezifizierten Pflanzen") mit Ursprung in Drittländern festgelegt sind, in denen der spezifizierte Schädling bekanntermaßen vorkommt (Kanada, Indien und die Vereinigten Staaten), sowie an die amtlichen Kontrollen, die bei ihrem Einführen in die Union durchzuführen sind. Der genannte Durchführungsbeschluss sieht ein Verbot der Einschleppung des spezifizierten Schädlings in das Gebiet der Union, die unverzügliche Unterrichtung über den Verdacht des Auftretens des spezifizierten Organismus und seines spezifizierten Vektors in der Union sowie Vorschriften hinsichtlich der Erhebungen über sein Auftreten im Gebiet der Union vor.

(4) Seit der Annahme des genannten Durchführungsbeschlusses wurden beim Einführen in das Gebiet der Union bzw. bei der Verbringung innerhalb des Unionsgebiets keine Beanstandungen befallener spezifizierter Pflanzen gemeldet. Der spezifizierte Schädling hat sich jedoch in Kanada, Indien und den Vereinigten Staaten weiter ausgebreitet.

(5) Die Schlussfolgerungen der Analyse durch die EPPO sind heute nach wie vor gültig. In dieser Analyse wurde die Wahrscheinlichkeit der Einschleppung und Ansiedlung des spezifizierten Schädlings, einer großen Ausbreitung und weitreichender Auswirkungen dieses Schädlings in der Union und eines hohen Pflanzengesundheitsrisikos für das Unionsgebiet als hoch eingestuft.

(6) Darüber hinaus hat sich die in der Analyse durch die EPPO festgestellte Gefahr für die Pflanzengesundheit seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1739 verstärkt, weil die Mengen der spezifizierten Pflanzen, die aus Drittländern, in denen sich der spezifizierte Schädling immer weiter ausbreitet, in die Union eingeführt werden, immer weiter zunehmen.

(7) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der spezifizierte Schädling die Kriterien gemäß Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllt.

(8) Gestützt auf diese Tatsachen wird davon ausgegangen, dass die Gefahr einer Einschleppung des spezifizierten Schädlings in das Gebiet der Union und seiner Ausbreitung innerhalb des Unionsgebiets imminent ist, es sei denn, die Maßnahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1739, die bis zum 31. Juli 2022 gelten und sich zur Verhütung der Einschleppung des spezifizierten Schädlings in das Gebiet der Union als wirksam erwiesen haben, werden beibehalten.

(9) Daher ist es angezeigt, diese Maßnahmen in der vorliegenden Verordnung, die ab dem 1. August 2022 gelten sollte, vorzusehen, um zu gewährleisten, dass das Gebiet der Union weiterhin gegen den spezifizierten Schädling geschützt wird.

(10) Die vorliegende Verordnung sollte bis zum 31. Juli 2024 gelten. Dieser Geltungszeitraum ist erforderlich, damit eine vollständige Risikobewertung durchgeführt werden kann, um den Stand hinsichtlich des spezifizierten Schädlings zu ermitteln.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a

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