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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/1363 der Kommission vom 3. August 2022 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2,4-D, Azoxystrobin, Cyhalofopbutyl, Cymoxanil, Fenhexamid, Flazasulfuron, Florasulam, Fluroxypyr, Iprovalicarb und Silthiofam in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 207, ber. L 266 S. 25, ber. 2023 L 17 S. 99)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für 2,4-D, Azoxystrobin, Cyhalofopbutyl, Cymoxanil, Fenhexamid, Flazasulfuron, Florasulam, Fluroxypyr, Iprovalicarb und Silthiofam wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.

(2) Bei der Überprüfung dieser RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 stellte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") fest, dass einige Angaben für bestimmte Erzeugnisse nicht vorliegen. Die verfügbaren Angaben waren ausreichend, damit die Behörde sichere RHG für die Verbraucher vorschlagen konnte, und in Anhang II der genannten Verordnung wurde auf das Fehlen der Daten hingewiesen und der Zeitpunkt angegeben, zu dem die fehlenden Angaben zur Unterstützung der vorgeschlagenen RHG bei der Behörde einzureichen waren.

(3) Für 2,4-D legte der Antragsteller solche Angaben betreffend die Analysemethoden für Mandeln, Paranüsse, Kaschunüsse, Kokosnüsse, Haselnüsse, Macadamia-Nüsse, Pekannüsse, Pinienkerne, Pistazien, Walnüsse und andere Schalenfrüchte vor, und die Behörde kam zu dem Schluss, dass nunmehr ausreichende Daten vorliegen 2. Daher sollten für diese Erzeugnisse die geltenden RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 beibehalten werden, und das Erfordernis der Vorlage weiterer Daten sollte aus dem genannten Anhang gestrichen werden. Für Buchweizen und anderes Pseudogetreide dagegen wurden solche Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorgelegt; die Behörde kam daher zu dem Schluss, dass nach wie vor nicht ausreichend Daten vorliegen und dass Risikomanager erwägen könnten, diese RHG durch die Bestimmungsgrenze zu ersetzen 3. Für diese Erzeugnisse ist es daher angezeigt, die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf der jeweiligen Bestimmungsgrenze beizubehalten und das Erfordernis der Vorlage weiterer Daten aus dem genannten Anhang zu streichen.

(4) Für Azoxystrobin legte der Antragsteller solche Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen für Feldsalate, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Kressen und andere Sprossen und Keime, Salatrauken/Rucola, Roten Senf und Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten) vor. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass nunmehr ausreichend Daten vorliegen 4, und schlug auf der Grundlage der neuen Informationen eine Senkung der RHG für diese Erzeugnisse vor. Daher sollten für diese Erzeugnisse die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den jeweiligen von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden, und das Erfordernis der Vorlage weiterer Daten sollte aus dem genannten Anhang gestrichen werden. Zusammen mit den bestätigenden Daten reichte der Antragsteller gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 außerdem einen Antrag auf Änderung des geltenden RHG für Azoxystrobin in grünen Salaten ein, und die Behörde empfahl4 eine Senkung des RHG für dieses Erzeugnis. Daher sollte der RHG für grüne Salate auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Bei der Überprüfung nach Artikel 12 hatte die Behörde festgestellt, dass einige Angaben zum toxikologischen Profil der Metaboliten L1, L4 und L9 für Schwein (Muskel, Fett, Leber, Niere, essbare Schlachtnebenerzeugnisse), Rind (Muskel, Fett, Leber, Niere, essbare Schlachtnebenerzeugnisse), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Niere, essbare Schlachtnebenerzeugnisse), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Niere, essbare Schlachtnebenerzeugnisse), Geflügel (Muskel, Fett, Leber, Niere, essbare Schlachtnebenerzeugnisse), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) und Vogeleier fehlen. Diese Angaben wurden nicht vom Antragsteller vorgelegt. 4 Die Behörde kam zu dem Schluss4

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