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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1365 der Kommission vom 4. August 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 230)


Ergänzende Informationen
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

(3) In der Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 ist DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. als zugelassenes neuartiges Lebensmittel aufgeführt.

(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde das Inverkehrbringen von DHA- und EPA-reichem Öl aus Schizochytrium sp. als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in einer Reihe von Lebensmitteln genehmigt.

(5) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/546 der Kommission 4 wurden die Verwendungsbedingungen für DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. geändert. Vor allem wurde der Verwendungszweck von DHA- und EPA-reichem Öl aus Schizochytrium sp. auf weitere Lebensmittel ausgedehnt, nämlich auf Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5.

(6) Am 8. Dezember 2021 stellte das Unternehmen DSM Nutritional Products (im Folgenden der "Antragsteller") gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 bei der Kommission einen Antrag auf Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. Der Antragsteller beantragte die Erweiterung des Verwendungszwecks von DHA- und EPA-reichem Öl aus Schizochytrium sp. auf Fisch- und Fleischanaloge in Mengen von 300 mg/100 g bzw. 300 mg/100 g für die allgemeine Bevölkerung.

(7) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die beantragte Aktualisierung der Unionsliste keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte und eine Sicherheitsbewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 nicht erforderlich ist. Die beantragte Erweiterung des Verwendungszwecks wird zu Aufnahmemengen an DHA- und EPA-reichem Öl aus Schizochytrium sp. führen, die, kombiniert mit den Aufnahmemengen aus den derzeit zugelassenen Verwendungen des neuartigen Lebensmittels, mit den Aufnahmemengen vergleichbar sind, die von der Behörde als sicher bewertet wurden 6 und die die Genehmigung einer Erweiterung des Verwendungszwecks von DHA- und EPA-reichem Öl aus Schizochytrium sp. mittels des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/546 der Kommission gestützt haben. Daher ist es angezeigt, die Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. dahingehend zu ändern, dass sein Verwendungszweck auf Fisch- und Fleischanaloge erweitert wird.

(8) Die im Antrag enthaltenen Informationen bieten ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel den Bedingungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügt und genehmigt werden sollte.

(9) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang

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