Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/1406 der Kommission vom 3. August 2022 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Methoxyfenozid, Propoxur, Spinosad und Thiram in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 215 vom 18.08.2022 S. 1, ber. L 272 S. 54)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Methoxyfenozid und Spinosad wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Propoxur und Thiram wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG je nach Erzeugnis festgelegt.

(2) Für Methoxyfenozid veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Erneuerung der Genehmigung dieses Wirkstoffs entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eine Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung dieses Wirkstoffs 3, in der sie die bestehende zulässige tägliche Aufnahmemenge (Acceptable daily intake - ADI) bestätigte und eine niedrigere akute Referenzdosis (Accute reference dose - ARfD) festlegte.

(3) Im Einklang mit Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ersuchte die Kommission die Behörde um eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der diese die Risiken, die die derzeit für Methoxyfenozid geltenden RHG für Verbraucher darstellen könnten, angesichts der oben genannten niedrigeren ARfD bewerten sollte.

(4) Die Behörde ermittelte in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme 4 unannehmbare Risiken in Bezug auf geltenden RHG für Orangen, Grapefruits, Mandarinen, Birnen, Pfirsiche, Äpfel, Tomaten und Brokkoli. Die Mitgliedstaaten wurden konsultiert und aufgefordert, potenzielle alternative gute Agrarpraktiken (GAP) zu melden, die kein unannehmbares Risiko für die Verbraucher darstellen würden. Die Mitgliedstaaten ermittelten nur für Tomaten eine solche alternative GAP. Die Behörde führte anschließend eine Berechnung der Exposition unter Berücksichtigung der Rückstandsdaten der alternativen GAP für Tomaten und des während des Peer-Reviews ermittelten Schälfaktors für Zitrusfrüchte durch. Ungeachtet dessen erklärte die Behörde, dass die geltenden RHG für Zitrusfrüchte (Orangen, Grapefruits, Mandarinen) bei Verwendung des während des Peer-Reviews ermittelten Schälfaktors unbedenklich sind. Für alle anderen betroffenen Erzeugnisse sollten die RHG auf die jeweilige Bestimmungsgrenze (Limit of determination - LOD) festgelegt werden.

(5) Für Propoxur ersuchte die Kommission die Behörde im Einklang mit Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, die toxikologischen Eigenschaften zu bewerten, toxikologische Referenzwerte abzuleiten und die geltenden RHG zu evaluieren, da der Wirkstoff in der EU nie bewertet wurde und kürzlich über neue Erkenntnisse berichtet wurde. Die Behörde konnte in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme 5 keine EU-weiten toxikologischen Referenzwerte für Propoxur ableiten und sich daher nicht zur Unbedenklichkeit des RHG für die Verbraucher äußern. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Aus Sicht des Risikomanagements ist angesichts fehlender Daten für alle Erzeugnisse ein Risiko für die Verbraucher nicht auszuschließen. Da die Verwendung dieses Wirkstoffs in der Union nicht länger erlaubt ist, sollten die RHG in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(6) Für Spinosad legte die Behörde im Rahmen des Verfahrens für die Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung dieses Wirkstoffs vor 6, in der sie zum ersten Mal eine ARfD festlegte.

(7) Die Kommission ersuchte die Behörde im Einklang mit Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, die Risiken, die die geltenden RHG für Spinosad für Verbraucher darstellen könnten, angesichts dieser neuen ARfD zu bewerten.

(8) Die Behörde ermittelte in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme 7

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.10.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion