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Regelwerk, EU 2022, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1450 der Kommission vom 27. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Eiweißfuttermitteln in der ökologischen/biologischen Tierhaltung infolge von Russlands Invasion in die Ukraine

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 228 vom 02.09.2022 S. 8)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Russlands Invasion in die Ukraine am 24. Februar 2022 hat ernsthafte Auswirkungen auf die Versorgung mehrerer Mitgliedstaaten mit ökologischen/biologischen Eiweißfuttermitteln, weil die Ukraine für diese Mitgliedstaaten einer der Hauptlieferanten solcher Futtermittel für Schweine und Geflügel aus ökologischer/biologischer Produktion war.

(2) Die mangelnde Verfügbarkeit ökologischer/biologischer Eiweißfuttermittel in diesen Mitgliedstaaten gefährdet die Kontinuität der ökologischen/biologischen Produktion bei älteren Schweinen und älterem Geflügel, die durch die Ausnahmeregelungen gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.9.3.1 Buchstabe c und Nummer 1.9.4.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848, denen zufolge maximal 5 % nichtökologische/nichtbiologische Eiweißfuttermittel an Jungtiere verfüttert werden dürfen, nicht abgedeckt sind.

(3) Daher ist es angezeigt, denjenigen Mitgliedstaaten, die diese Situation als Katastrophenfall gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission 2 eingestuft haben, eine befristete Ausnahme von Anhang II Teil II Nummer 1.4.1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 zu gewähren, wo es heißt, dass die Tiere mit ökologischen/biologischen Futtermitteln oder Umstellungsfuttermitteln zu füttern sind, indem die Ausnahmeregelungen gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.9.3.1 Buchstabe c und Nummer 1.9.4.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 auf ältere Tiere der Kategorien Schweine und Geflügel ausgeweitet werden.

(4) Im Interesse der Transparenz und der Kontrollen ist es erforderlich, dass Informationen über die gewährten Ausnahmen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in harmonisierter Weise über ein IT-System ausgetauscht werden.

(5) Es muss sichergestellt werden, dass Unternehmer, denen solche Ausnahmen gewährt wurden, die mit den Ausnahmeregelungen verbundenen Bedingungen erfüllen.

(6) Zu Kontrollzwecken sollten die Unternehmer Nachweise aufbewahren, aus denen hervorgeht, dass ihnen die betreffenden Ausnahmen gewährt wurden und sie die damit verbundenen Bedingungen erfüllen.

(7) Diese Verordnung sollte rückwirkend mit Wirkung vom 24. Februar 2022, dem Tag der Invasion Russlands in die Ukraine, gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die mangelnde Verfügbarkeit ökologischer/biologischer Eiweißfuttermittel infolge der Invasion Russlands in die Ukraine vom 24. Februar 2022 als Katastrophenfall gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 eingestuft wurde, dürfen die zuständigen Behörden die Ausnahmeregelungen gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.9.3.1 Buchstabe c und Nummer 1.9.4.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 auf Tiere der Kategorien Schweine und Geflügel ausweiten, die das unter diesen Nummern genannte Höchstalter überschritten haben, sofern diese Ausnahmeregelungen wie folgt gelten:

  1. für einen begrenzten Zeitraum, der nicht länger ist als notwendig und auf keinen Fall 12 Monate überschreiten darf;
  2. für alle betroffenen Unternehmer, die Schweine oder Geflügel aus ökologischer/biologischer Erzeugung produzieren.

(2) Die Anwendung der Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 berührt während deren Geltungsdauer nicht die Gültigkeit der Zertifikate gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848, sofern die betreffenden Unternehmer die Bedingungen erfüllen, unter denen die Ausnahmeregelungen gewährt wurden.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 1

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(Stand: 05.09.2022)

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