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Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 der Kommission vom 6. September 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Evaluierung der GAP-Strategiepläne und der Bereitstellung von Informationen für die Überwachung und die Evaluierung
(ABl. L 232 vom 07.09.2022 S. 8;
VO (EU) 2023/2157 - ABl. L 2023/2157 vom 18.10.2023 Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/1962 - ABl. L 2024/1962 vom 19.07.2024 Inkrafttreten)
| Ergänzende Informationen
C/2024/5866 |
| Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2021/2115 ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 133 und Artikel 143 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2021/2115 wird ein neuer Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) geschaffen, um deren Beitrag zu den im AEUV dargelegten Zielen der Union zu verbessern. In der genannten Verordnung werden diese im Rahmen der GAP umzusetzenden Ziele der Union weiter ausgeführt und die Interventionskategorien sowie die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der in ihren GAP-Strategieplänen vorzusehenden Interventionen jedoch Flexibilität eingeräumt wird.
(2) Gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird ein Leistungsrahmen festgelegt, der die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung der GAP-Strategiepläne ermöglicht.
(3) Als Teil des Leistungsrahmens bewerten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 140 der Verordnung (EU) 2021/2115 im Umsetzungszeitraum und ex post ihre GAP-Strategiepläne und erstellen einen Evaluierungsplan. Zu diesem Zweck müssen klare und einheitliche Regeln für die Bewertung der GAP-Strategiepläne und der Inhalt der Evaluierungspläne festgelegt werden. Darüber hinaus sollte technische Hilfe für die Mitgliedstaaten und die betroffenen Interessenträgerinnen und Interessenträger bereitgestellt werden.
(4) Gemäß Artikel 124 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 prüft der Begleitausschuss die Fortschritte bei der Durchführung von Evaluierungen, Zusammenfassungen von Evaluierungen und etwaige aufgrund der Feststellungen getroffene Folgemaßnahmen und gibt eine Stellungnahme zum Evaluierungsplan und zu Änderungen an dem Plan ab. Es sollte festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten die Informationen über Evaluierungstätigkeiten und -ergebnisse, einschließlich der Ergebnisse der Prüfung durch den Begleitausschuss, mit der Kommission teilen, da die Übermittlung dieser Informationen erforderlich ist, damit die Kommission die Überwachung und Evaluierung der GAP gemäß Artikel 141 der genannten Verordnung durchführen kann.
(5) Gemäß Artikel 131 und Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Daten für die Überwachung und Evaluierung zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck müssen einige einheitliche Vorschriften festgelegt werden.
(6) Gemäß Artikel 143 der Verordnung (EU) 2021/2115 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die verfügbaren Informationen, die diese benötigt, um die Überwachung und Evaluierung der GAP durchführen zu können. Diese Informationen werden es der Kommission insbesondere ermöglichen, die Umsetzung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ-Standards) gemäß Anhang III
(Stand: 06.01.2026)
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