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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1752 der Kommission vom 20. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 hinsichtlich der Meldung von Daten zu Interventionen im Weinsektor für die Zwecke der Überwachung und Evaluierung der GAP
(ABl. L 2026/1752 vom 21.07.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 133,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Rahmen der Verordnung (EU) 2026/471 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Verordnung (EU) 2021/2115 unter anderem hinsichtlich bestimmter Interventionskategorien im Weinsektor geändert. Mit der Verordnung (EU) 2026/471 wurden zwei neue Interventionskategorien aufgenommen: "dauerhafte Rodung produktiver Rebflächen" und "Überwachung, Diagnose, Schulung, Kommunikation und Forschung, um die Ausbreitung einschlägiger Schädlinge gemäß Anhang II Teil B und Anhang IV Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission zu verhindern" 3.
(2) Gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird ein Leistungsrahmen festgelegt, der die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung der GAP-Strategiepläne ermöglicht. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die verfügbaren Informationen, die diese benötigt, um die Überwachung und Evaluierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) durchführen zu können, insbesondere Daten über Interventionen im Weinsektor. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Daten zu den beiden neuen Interventionskategorien zu melden. Anhang V Nummer 10 "Formular B.3." der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 der Kommission 4 sollte daher geändert werden, um diese neuen Interventionskategorien einzubeziehen.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475
Folgende Punkte i und j werden in Anhang V Nummer 10 " Formular B.3." der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 angefügt:
"i) für dauerhafte Rodung produktiver Rebflächen:
j) für die Überwachung, Diagnose, Schulung, Kommunikation und Forschung, um die Ausbreitung einschlägiger Schädlinge gemäß Anhang II Teil B und Anhang IV Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission * zu verhindern:
_____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj)."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juli 2026
(Stand: 23.07.2026)
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