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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1497 der Kommission vom 8. September 2022 zur Feststellung, ob es sich bei einem "expellergepresstes Capsicum-Oleoresin" enthaltenden Produkt um ein Biozidprodukt gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 234 vom 09.09.2022 S. 30)



Ergänzende Informationen
Liste gem. Art. 3 Abs. 3 der VO (EU) 528/2012...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 8. September 2021 ersuchte Belgien die Kommission, zu entscheiden, ob ein Produkt, das nach Angaben des Herstellers "expellergepresstes Capsicum-Oleoresin" enthält und vom Hersteller in Belgien als Repellent gegen Katzen und Hunde in Verkehr gebracht wird (im Folgenden "Produkt"), ein Biozidprodukt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist.

(2) Nach Angaben Belgiens handelt es sich bei dem Produkt um ein Spray zur Verwendung auf Außenflächen (z.B. Terrassen, Wege, Wände, Zäune), um Katzen und Hunde von diesen Oberflächen fernzuhalten. Der Verwendungszweck der Ware unterscheidet sich von der von Sprays, die die gleichen oder ähnliche Bestandteile enthalten und dazu bestimmt sind, gegen aggressive Tiere zum Zwecke der Selbstverteidigung verwendet zu werden.

(3) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entspricht die Definition des Begriffs "Stoff" für die Zwecke dieser Verordnung der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, nach der es sich bei einem Stoff um ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren handelt.

(4) Nach den Leitlinien der Europäischen Chemikalienagentur 3 gelten ganze lebende oder unverarbeitete tote Organismen oder Teile davon (z.B. Äste, Früchte oder Blumen) nicht als Stoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

(5) "Expellergepresstes Capsicum-Oleoresin" ist ein öliges organisches Harz, das durch Expellerpressung aus den Früchten von Pflanzen der Gattung Capsicum gewonnen wird. Folglich besteht "expellergepresstes Capsicum-Oleoresin" aus Verbindungen chemischer Elemente im natürlichen Zustand; es handelt sich jedoch nicht um einen ganzen lebenden oder unverarbeiteten toten Organismus oder einen Teil davon.

(6) "Expellergepresstes Capsicum-Oleoresin" sollte daher als Stoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und demzufolge gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auch als Stoff im Sinne der genannten Verordnung betrachtet werden.

(7) Katzen und Hunde können unter bestimmten Umständen für Menschen, für Tätigkeiten des Menschen oder für Produkte, die von Menschen verwendet oder hergestellt werden, unerwünscht oder schädlich sein und könnten daher unter die Definition eines Schadorganismus im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fallen. Da das in dem Produkt enthaltene "expellergepresste Capsicum-Oleoresin" eine Wirkung auf solche Schadorganismen haben soll, handelt es sich um einen Wirkstoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung.

(8) Da das Produkt einen Wirkstoff enthält und dazu gedacht ist, einen Schadorganismus durch eine Wirkungsweise abzuschrecken, die nicht bloß physikalisch oder mechanisch ist, sollte das Produkt als Biozidprodukt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten.

(9) Unter die in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierte Produktart 19 fallen Produkte zur Fernhaltung oder Köderung von Schadorganismen. Da das Produkt zur Fernhaltung von Katzen und Hunden verwendet wird, fällt eine solche Verwendung unter die Beschreibung der Produktart 19.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Ein Produkt, das "expellergepresstes Capsicum-Oleoresin" enthält und auf Außenflächen verwendet wird, um Katzen und Hunde von diesen Oberflächen fernzuhalten, gilt als Biozidprodukt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gehört zur Produktart 19

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(Stand: 12.09.2022)

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