Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1639 der Kommission vom 21. September 2022 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6853)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 247 vom 23.09.2022 S. 69;
Beschl. 2022/1913 - ABl. L 261 vom 07.10.2022 S. 53aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 des Beschl.'es (EU) 2022/1913

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko für die Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4) Spanien hat die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in seinem Hoheitsgebiet nach einem am 19. September 2022 bestätigten Ausbruch dieser Seuche bei Ziegen und Schafen in der Region Andalusien unterrichtet und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(5) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss die Sperrzone in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen, die Schutz- bzw. Überwachungszonen umfasst, in Spanien in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(6) Daher sollten die als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete in Spanien im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(7) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist es wichtig, dass die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden.

(8) Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, sollten daher unverzüglich die Schutz- und Überwachungszonen in Spanien eingerichtet und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden, und die Dauer dieser Zonenabgrenzung sollte festgelegt werden.

(9) Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Spanien stellt sicher, dass

  1. gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates unverzüglich eine Sperrzone eingerichtet wird, die eine Schutz- und eine Überwachungszone umfasst;
  2. die Schutz- und Überwachungszonen gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 23. Oktober 2022.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 21. September 2022

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).

.

Anhang


ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs Als Sperrzone in Spanien gemäß Artikel 1 ausgewiesene Gebiete Gültig bis
ES-CAPRIPOX-2022-00001 Schutzzone:
Die Teile innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um die Koordinaten (UTM 30, ETRS89) Breitengrad 37,6035642 - Längengrad 2,6936342
14. Oktober 2022
Überwachungszone:
Die Teile, die sich außerhalb des als Schutzzone bestimmten Gebiets und in einem Umkreis von zehn Kilometern um die Koordinaten (UTM 30, ETRS89) Breitengrad 37,6035642 - Längengrad 2,6936342 befinden
23. Oktober 2022
Überwachungszone:'
Die Teile innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um die Koordinaten (UTM 30, ETRS89) Breitengrad 37,6035642 - Längengrad 2,6936342
15.-23. Oktober 2022


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.10.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion