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Regelwerk, EU 2022, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1658 der Kommission vom 26. September 2022 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1189 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6931)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 249 vom 27.09.2022 S. 56)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko für die Ausbreitung dieser Seuche auf andere schweinehaltende Betriebe.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4) Infolge eines am 2. Juli 2022 bestätigten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen im Bundesland Niedersachsen (Deutschland) und aufgrund der von Deutschland übermittelten Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1189 der Kommission 4 erlassen. Gemäß dem genannten Durchführungsbeschluss muss Deutschland sicherstellen, dass die Sperrzone, in der die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehenen Maßnahmen für Schutz- und Überwachungszonen gelten, mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfasst.

(5) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1189 gilt bis zum 14. Oktober 2022. Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1189 wurde unter Berücksichtigung des Datums des Ausbruchs, des epidemiologischen Verlaufs der Seuche und der Zeit, die für die Durchführung einer epidemiologischen Untersuchung zur Sicherstellung der Seuchenfreiheit erforderlich ist, sowie im Einklang mit den internationalen Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH, gegründet als OIE) 5 für die Wiederherstellung des Status "seuchenfrei" in einem zuvor seuchenfreien Gebiet und den Leitlinien der Kommission zur ASP-Regionalisierung 6 festgelegt.

(6) Ende August 2022 teilte Deutschland der Kommission mit, dass die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Sperrzone im Bundesland Niedersachsen derzeit günstig sei und dass die Maßnahmen für Schutz- und Überwachungszonen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnungsgemäß umgesetzt worden seien, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(7) Auf der Grundlage dieser Informationen und Begründungen, insbesondere unter Berücksichtigung des Abschlusses der vorläufigen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb am 5. Juli 2022, und in Anbetracht der derzeit günstigen Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen im Land Niedersachsen und der von Deutschland ordnungsgemäß durchgeführten Maßnahmen sowie zur Vermeidung unnötiger Störungen des Handels ist es angezeigt, den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1189 mit Wirkung vom 5. Oktober 2022 aufzuheben.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

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(Stand: 20.10.2022)

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