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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2004 der Kommission vom 18. Oktober 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1913 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 7509)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 274 vom 24.10.2022 S. 69)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. Im Fall eines Ausbruchs dieser Seuche bei Ziegen und Schafen besteht ein ernstes Risiko einer Ausbreitung der Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.

(2) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 2 als Seuche der Kategorie a definiert. Des Weiteren ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 3 die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sehen die Artikel 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen vor. Darüber hinaus umfasst gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1913 der Kommission 4 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien.

(4) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1913 die von den Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

(5) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1913 hat Spanien der Kommission sieben weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben, in denen Schafe und/oder Ziegen gehalten werden, in den Regionen Andalusien und Kastilien-La Mancha gemeldet.

(6) Die zuständige Behörde Spaniens hat die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum.

(7) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1913 als Schutz- und Überwachungszonen für Spanien aufgeführten Gebiete geändert werden.

(8) In Anbetracht der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union im Hinblick auf die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist es wichtig, dass die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich gelten.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1913 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 18. Oktober 2022

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882

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(Stand: 24.10.2022)

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