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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2048 der Kommission vom 24. Oktober 2022 zur Genehmigung von L-(+)-Milchsäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 275 vom 25.10.2022 S. 60)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch L-(+)-Milchsäure.

(2) L-(+)-Milchsäure wurde in Bezug auf die Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) bewertet.

(3) Deutschland wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt, und seine bewertende zuständige Behörde übermittelte der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") am 3. September 2020 den Bewertungsbericht und ihre Schlussfolgerungen.

(4) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erarbeitet der Ausschuss für Biozidprodukte die Stellungnahme der Agentur zu den Anträgen auf Genehmigung von Wirkstoffen. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 nahm der Ausschuss für Biozidprodukte am 15. Juni 2021 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Agentur 3 an.

(5) Dieser Stellungnahme zufolge kann davon ausgegangen werden, dass L-(+)-Milchsäure enthaltende Biozidprodukte der Produktart 6 die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Kriterien erfüllen, sofern bestimmte Bedingungen für ihre Verwendung eingehalten werden.

(6) In Anbetracht der Stellungnahmen der Agentur ist es angezeigt, L-(+)-Milchsäure vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 zu genehmigen.

(7) Da L-(+)-Milchsäure gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 in Bezug auf Ätz-/Reizwirkung auf die Haut in die Unterkategorie 1C und in Bezug auf Augenschädigung/-reizung in Kategorie 1eingestuft wird, sollte die Person, die für das Inverkehrbringen von Stoffen oder Gemischen verantwortlich ist, welche mit dem Wirkstoff behandelt wurden oder ihn in einer Konzentration enthalten, die eine Einstufung als ätzend/reizend für die Haut und augenschädigend/-reizend zur Folge hat, insbesondere dafür sorgen, dass die Exposition der Gesamtbevölkerung durch geeignete Risikominderungsmaßnahmen auf ein Minimum reduziert wird.

(8) Da L-(+)-Milchsäure die Kriterien für die Einstufung "Wirkt ätzend auf die Atemwege" gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllt, sollte die Person, die für das Inverkehrbringen von Stoffen oder Gemischen verantwortlich ist, welche mit dem Wirkstoff behandelt wurden oder ihn in einer Konzentration enthalten, die eine Einstufung als ätzend für die Atemwege zur Folge hat, dafür sorgen, dass die Exposition der Gesamtbevölkerung durch geeignete Risikominderungsmaßnahmen auf ein Minimum reduziert wird.

(9) Um die sichere Verwendung von L-(+)-Milchsäure enthaltenden Biozidprodukten in behandelten Waren zu gewährleisten und den Verwendern behandelter Waren das Treffen fundierter Entscheidungen zu ermöglichen, sollte die Person, die für das Inverkehrbringen von behandelten Waren verantwortlich ist, welche mit L-(+)-Milchsäure behandelt wurden oder diese enthalten, dafür sorgen, dass das Etikett der behandelten Waren die in Artikel 58

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(Stand: 26.10.2022)

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