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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Beschluss (EU) 2022/2101 des Rates vom 13. Oktober 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates in Bezug auf die Bedingungen für den Beitritt der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien zum Internationalen Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven zu vertretenden Standpunkt

(ABl. L 283 vom 03.11.2022 S. 7)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates 1 wurde das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden "Übereinkommen") im Namen der Union am 18. November 2016 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 31 Absatz 2 am 1. Januar 2017 vorläufig in Kraft getreten.

(2) Das Übereinkommen wurde am 17. Mai 2019 mit dem Beschluss (EU) 2019/848 des Rates 2 geschlossen.

(3) Gemäß Artikel 29 des Übereinkommens legt der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (im Folgenden "Rat der Mitglieder") die Bedingungen für den Beitritt einer Regierung zum Übereinkommen fest.

(4) Die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien hat den Beitritt zum Übereinkommen förmlich beantragt. Der Rat der Mitglieder sollte daher aufgefordert werden, auf einer künftigen Tagung oder im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels die Bedingungen für den Beitritt des Königreichs Saudi-Arabien in Bezug auf die Beteiligungsanteile im Internationalen Olivenrat und die Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunde festzulegen.

(5) Da das Königreich Saudi-Arabien seinen Olivensektor in Bezug auf den Konsum fördert und vorhat, seine Erzeugung auszubauen, könnte sein Beitritt unter bestimmten Bedingungen zu einer Stärkung des Internationalen Olivenrats führen, insbesondere was die Vereinheitlichung des nationalen und internationalen Rechts über die Merkmale von Olivenerzeugnissen zwecks Vermeidung von Handelshemmnissen anbelangt.

(6) Es ist zweckmäßig, den im Rat der Mitglieder im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die zu erlassenden Beschlüsse Rechtswirkung für die Union haben werden, weil sie das Verhältnis bei der Beschlussfassung im Rat der Mitglieder in Fällen, in denen Beschlüsse im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens nicht im Konsens gefasst werden, verändern

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates auf einer künftigen Tagung oder im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels in Bezug auf die Bedingungen für den Beitritt der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien zum Übereinkommen zu vertreten ist, ist im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2022.

1) Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 293 vom 28.10.2016 S. 2).

2) Beschluss (EU) 2019/848 des Rates vom 17. Mai 2019 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven im Namen der Europäischen Union (ABl. L 139 vom 27.05.2019 S. 1).


.

Anhang

Die Union unterstützt den Beitritt der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien zu dem Übereinkommen auf einer künftigen Tagung oder im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels, sofern die Beteiligungsanteile des Königreichs Saudi-Arabien nach der Formel in Artikel 11

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(Stand: 04.11.2022)

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