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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Beschluss (EU) 2022/2103 des Rates vom 13. Oktober 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates in Bezug auf die Streichung der Kategorie "gewöhnliches natives Olivenöl" aus Anhang B des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven zu vertretenden Standpunkt

(ABl. L 283 vom 03.11.2022 S. 13)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates 1 wurde das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden "Übereinkommen") im Namen der Union am 18. November 2016 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 31 Absatz 2 am 1. Januar 2017 vorläufig in Kraft getreten.

(2) Das Übereinkommen wurde am 17. Mai 2019 mit dem Beschluss (EU) 2019/848 des Rates 2 geschlossen.

(3) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens fasst der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (im Folgenden "Rat der Mitglieder") Beschlüsse, durch die das Übereinkommen geändert wird.

(4) Der Rat der Mitglieder soll auf seiner 116. Tagung vom 28. November bis zum 2. Dezember 2022 oder im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels einen Beschluss annehmen, durch den die Kategorie "gewöhnliches natives Olivenöl" aus Anhang B des Übereinkommens gestrichen wird.

(5) Der Beschluss wird nach Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens völkerrechtlich bindend. Da der zu fassende Beschluss für die Union Rechtswirkung haben wird, ist es zweckmäßig, den im Rat der Mitglieder im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(6) Da die Kategorie "gewöhnliches natives Olivenöl" in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 nicht enthalten ist, sollte der Beschluss des Rates der Mitglieder unterstützt werden.

(7) Auf der 116. Tagung des Rates der Mitglieder oder gemäß Artikel 10 Absatz 6 des Übereinkommens im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels sollte der in diesem Beschluss festgelegte Standpunkt im Namen der Union vertreten werden. Das Verfahren zur Annahme von Beschlüssen durch Schriftwechsel sollte vor der nächsten ordentlichen Tagung des Rates der Mitglieder im November 2022 eingeleitet werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 116. Tagung des Rates der Mitglieder des Internationalen Olivenrates vom 28. November bis zum 2. Dezember 2022 oder vor der nächsten ordentlichen Tagung des Rates im November 2022 im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftverkehrs zu vertreten ist, ist, die Streichung der Kategorie "gewöhnliches natives Olivenöl" aus Anhang B des Internationalen Übereinkommens über Olivenöl und Tafeloliven zum 1. Januar 2026 zu unterstützen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2022.

1) Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 293 vom 28.10.2016 S. 2).

2) Beschluss (EU) 2019/848 des Rates vom 17. Mai 2019 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven im Namen der Europäischen Union (ABl. L 139 vom 27.05.2019 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

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