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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2228 des Rates vom 14. November 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1542 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen

(ABl. LI 293 vom 14.11.2022 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen 1, insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 15. Oktober 2018 die Verordnung (EU) 2018/1542 angenommen.

(2) Am 20. August 2020 wurde Alexej Nawalny, ein bekannter Oppositionsführer in Russland, mit einem militärischen Nervenkampfstoff der Nowitschok-Gruppe vergiftet, was von spezialisierten Laboratorien in Deutschland, Frankreich und Schweden sowie von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) bestätigt wurde. Diese Vergiftung stellt einen Einsatz chemischer Waffen im Sinne des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (im Folgenden "Chemiewaffenübereinkommen") und einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Völkerrecht dar. Die Union bekundet abermals ihre große Sorge darüber, dass die Russische Föderation auf internationale Forderungen nach einer gründlichen und transparenten Untersuchung des Mordanschlags auf Alexej Nawalny nicht reagiert hat.

(3) Die Union hat auf das Schärfste verurteilt, dass Syrien chemische Waffen einsetzt und ihren internationalen Verpflichtungen aus dem Chemiewaffenübereinkommen nicht nachkommt, wie umfassende und gründliche Untersuchungen der Vereinten Nationen und der OVCW belegen. Die Union hat diese Bedenken in verschiedenen Foren vorgebracht und fordert Syrien nachdrücklich auf, das Chemiewaffenübereinkommen wieder uneingeschränkt einzuhalten.

(4) In diesem Zusammenhang und angesichts der anhaltenden Bedrohung durch die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen sollten zehn Personen und eine Organisation in die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(5) Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2022.

1) ABl. L 259 vom 16.10.2018 S. 12.

.

Anhang

Die folgenden Personen und die folgende Organisation werden unter der Überschrift "Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2" in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542 aufgenommen:


ENDE

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(Stand: 15.11.2022)

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