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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2230 des Rates vom 14. November 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

(ABl. LI 293 vom 14.11.2022 S. 13)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 12. April 2011 die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 angenommen.

(2) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 25. September 2022 eine Erklärung im Namen der Union veröffentlicht, in der er den weit verbreiteten und unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt seitens der iranischen Sicherheitskräfte gegen friedlich Demonstrierende, der zu einer großen Zahl von Toten und Verletzten geführt hat, bedauerte. In der Erklärung hieß es ferner, dass jede für die Tötung von Mahsa Amini verantwortliche Person zur Rechenschaft gezogen werden muss, und die iranische Regierung wurde aufgefordert, dafür zu sorgen, dass im Zuge transparenter und glaubwürdiger Ermittlungen festgestellt wird, wie viele Menschen getötet und festgenommen worden sind, dass alle friedlich Demonstrierenden freigelassen werden und dass alle Inhaftierten ein ordnungsgemäßes Verfahren erhalten. Weiter wurde in der Erklärung betont, dass die Entscheidung Irans, den Internetzugang erheblich einzuschränken und Instant-Messaging-Plattformen zu blockieren, einen eklatanten Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung darstellt. Schließlich hieß es in der Erklärung, dass die Union alle ihr zur Verfügung stehenden Optionen prüfen wird, um auf die Tötung von Mahsa Amini und die Art und Weise, wie die iranischen Sicherheitskräfte mit den anschließenden Demonstrationen umgegangen sind, zu reagieren.

(3) Am 17. Oktober 2022 hat der Rat die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1955 2 angenommen, mit der elf Personen und vier Organisationen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen wurden, weil sie an schweren Menschenrechtsverletzungen in Iran beteiligt waren.

(4) In diesem Zusammenhang und im Einklang mit der Zusage der Union, sich mit allen Fragen im Zusammenhang mit Iran zu befassen, einschließlich der Menschenrechtslage, sollte eine Person in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(5) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2022.

1) ABl. L 100 vom 14.04.2011 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1955 des Rates vom 17. Oktober 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 269 I vom 17.10.2022 S. 1).

.

Anhang

Die folgende Person wird in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgenommen:

Personen

Name Identifizierungsinformationen Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
"107. VAHIDI Ahmad
Geburtsort: Shiraz (Iran)
Geburtsdatum: 27. Juli 1958
Staatsangehörigkeit: iranisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Minister des Innern
Ahmad Vahidi ist seit dem 25. August 2021 iranischer Minister des Innern. In dieser Funktion ist er für die iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF) zuständig.

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(Stand: 15.11.2022)

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