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Regelwerk, EU 2022, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2240 der Kommission vom 20. Oktober 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 hinsichtlich der Verwendung des qualifizierten elektronischen Siegels für die Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 294 vom 15.11.2022 S. 8)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10, Artikel 43 Absatz 7 und Artikel 45 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 wird das Zertifikat, das die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen den Unternehmern oder Unternehmergruppen ausstellen, möglichst in elektronischer Form ausgestellt. Das elektronische Trade Control and Expert System (TRACES) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission 2 bietet die Möglichkeit, die in Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 genannten Zertifikate in elektronischer Form auszustellen. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 der Kommission 3 muss das in Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Zertifikat ab dem 1. Januar 2023 in elektronischer Form unter Verwendung von TRACES ausgestellt werden.

(2) Zur Sicherung der den Unternehmern und Unternehmergruppen ausgestellten Zertifikate ist es geboten, für die Ausstellung dieser Zertifikate die Verwendung eines qualifizierten elektronischen Siegels gemäß Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 vorzuschreiben. Damit alle betroffenen Akteure die Registrierung für das qualifizierte elektronische Siegel abschließen können, sollte vorgesehen werden, dass das in Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Zertifikat ab dem 1. Juli 2023 ein qualifiziertes elektronisches Siegel tragen muss.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission 5 müssen Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt wurden, Unternehmern, Unternehmergruppen und Ausführern in Drittländern, die Kontrollen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der genannten Verordnung unterzogen wurden, ab dem 1. Januar 2023 eine Bescheinigung in elektronischer Form mithilfe von TRACES ausstellen.

(5) Um die diesen Unternehmern, Unternehmergruppen und Ausführern ausgestellten Bescheinigungen zu sichern, sollte für die Ausstellung dieser Bescheinigungen die Verwendung eines qualifizierten elektronischen Siegels vorgeschrieben werden. Damit alle betroffenen Akteure die Registrierung für das qualifizierte elektronische Siegel abschließen können, sollte vorgesehen werden, dass die Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern ab dem 1. Juli 2023 ein qualifiziertes elektronisches Siegel tragen muss.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Für die Kontrollbescheinigung in Papierform und die Teilkontrollbescheinigungen in Papierform, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission 6 mit einer handschriftlichen Unterschrift versehen sind, wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2238 der Kommission 7 die Übergangsbestimmungen bis zum 30. November 2022 verlängert, damit alle betroffenen Akteure die Registrierung für das qualifizierte elektronische Siegel abschließen können. Diese Verlängerung sollte sich auch in den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission 8

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(Stand: 16.11.2022)

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