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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2022/2241 des Rates vom 14. November 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo

(ABl. L 294 vom 15.11.2022 S. 15)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 20. Dezember 2010 den Beschluss 2010/788/GASP 1 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo erlassen.

(2) Mit der Resolution 2641 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 30. Juni 2022 wurden die Kriterien für die Benennung von Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach den Nummern 9 und 11 der Resolution 1807 (2008) des VN-Sicherheitsrates unterliegen, sowie der Umfang der Verpflichtung geändert, dem mit der Resolution 1533 (2004) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Sanktionsausschuss Lieferungen von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für die Demokratische Republik Kongo oder jede Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln, Vermittlungsdiensten und anderen Diensten im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo zu melden.

(3) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(4) Der Beschluss 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/788/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, oder die Bereitstellung von mit nichtletalem militärischem Gerät zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung;"

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten unterrichten die Mitgliedstaaten den Sanktionsausschuss nach UNS.r.1.33 (2004) (im Folgenden "Sanktionsausschuss") im Voraus über jede Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzierung, Vermittlungsdiensten und anderen Diensten im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo oder jede Verbringung von folgenden Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für die Demokratische Republik Kongo:

  1. alle Arten von Waffen mit einem Kaliber bis zu 14,5 mm und zugehörige Munition;
  2. Mörser mit einem Kaliber bis zu 82 mm und zugehörige Munition;
  3. Granaten und Raketenwerfer mit einem Kaliber bis zu 107 mm und zugehörige Munition;
  4. tragbare Luftabwehrsysteme (MANPADS);
  5. Panzerabwehr-Lenkflugkörpersysteme.

Diese Mitteilung enthält alle relevanten Informationen, gegebenenfalls auch über Endnutzer, geplante Liefertermine und Transportwege."

2. In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe k angefügt:

"k) die Beteiligung an der Entwicklung, Herstellung oder Verwendung unkonventioneller Sprengvorrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo oder an der Begehung, Planung, Bestellung, Unterstützung oder Begünstigung von oder anderweitigen Hilfeleistung bei Anschlägen mit unkonventionellen Sprengvorrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2022.

1) Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 336 vom 21.12.2010 S. 30).

ENDE

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(Stand: 16.11.2022)

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