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Regelwerk, EU 2022, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2307 der Kommission vom 23. November 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/179 im Hinblick auf die Ausweisung und Bereitstellung der Frequenzbänder 5.150-5.250 MHz, 5.250-5.350 MHz und 5.470-5.725 MHz gemäß den technischen Bedingungen im Anhang

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8313)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 305 vom 25.11.2022 S. 63)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/179 2 der Kommission wurde die Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern (5.150-5.350 MHz und 5.470-5.725 MHz) für drahtlose Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze harmonisiert. Die technische Grundlage für diesen Beschluss bildete Bericht 79 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT).

(2) Im Februar 2022 ersuchte die europäische Automobilindustrie die Kommission, ihre Auslegung bestimmter Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/179 in Bezug auf Nutzungsfälle von WAS/Funk-LANs im 5-GHz-Band in Straßenfahrzeugen zu bestätigen. Mit Schreiben vom 29. März 2022 beauftragte die Kommission die CEPT, die von der Automobilindustrie im Zusammenhang mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/179 ermittelten Nutzungsfälle von WAS/Funk-LANs im 5-GHz-Band in Straßenfahrzeugen zu untersuchen.

(3) Entsprechend diesem Mandatsschreiben übermittelte die CEPT am 29. Juni 2022 eine Antwort, die den Bericht 79 ergänzte, und schlug Änderungen der technischen Bedingungen für das Frequenzband 5.470-5.725 MHz vor, um eine begrenzte Nutzung von WAS/Funk-LAN-Geräten in Straßenfahrzeugen zu ermöglichen, sofern diese Geräte im Slave-Modus betrieben und von einem ortsfesten Gerät gesteuert werden, das im Master-Modus betrieben wird und zur Störungsminderung Radarsignale mittels dynamischer Frequenzwahl (Dynamic Frequency Selection, DFS) erkennt. In Anbetracht dieser Antwort ist die Kommission der Auffassung, dass der Betrieb von eingebauten WAS/Funk-LAN-Geräten im Slave-Modus in Straßenfahrzeugen zulässig sein sollte, sofern diese nur dann senden, wenn sie von einem ortsfesten WAS/Funk-LAN-Gerät mit DFS-Funktion im Master-Modus gesteuert werden.

(4) Die CEPT hat in ihrer Antwort keine Änderung in Bezug auf die technischen Bedingungen für WAS/Funk-LANs im Frequenzband 5.250-5.350 MHz vorgeschlagen. Laut CEPT sollte der Betrieb von WAS/Funk-LAN-Anlagen in Straßenfahrzeugen in diesem Frequenzband nicht erlaubt sein, da in der Praxis nicht sichergestellt werden kann, dass sich Straßenfahrzeuge tatsächlich in Innenräumen befinden und der Betrieb von WAS/Funk-LAN-Anlagen in Straßenfahrzeugen somit auf die Nutzung in Innenräumen beschränkt ist. Die Nutzung des Frequenzbands 5.250-5.350 MHz sollte daher auf Innenräume beschränkt bleiben, um das Risiko funktechnischer Störungen der etablierten Dienste in diesem Frequenzband zu vermeiden. Spezialfahrzeuge, die nur für den Betrieb in Innenräumen bestimmt sind, gelten nicht als Straßenfahrzeuge.

(5) Das Frequenzband 5.150-5.250 MHz steht auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/179 bereits für die Nutzung durch WAS/Funk-LAN-Geräte in Innenräumen, einschließlich des Betriebs von WAS/Funk-LAN-Anlagen in Straßenfahrzeugen, bereit.

(6) Die in der Antwort der CEPT auf das Mandatsschreiben der Kommission enthaltenen Elemente können als Grundlage für diesen Beschluss herangezogen werden.

(7) Dieser Beschluss sollte auf den Grundsätzen und Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/179 beruhen und diese weiterentwickeln.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses überein

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/179 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

" Artikel 3

Bis zum 30. Juni 2023 weisen die Mitgliedstaaten die Frequenzbänder 5.150-5.250 MHz, 5.250-5.350 MHz und 5.470-5.725 MHz für die Einrichtung von WAS/Funk-LANs gemäß den technischen Bedingungen im Anhang aus und stellen sie nicht-exklusiv dafür zur Verfügung."

2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. November 2022

1) ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/179

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