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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2327 der Kommission vom 24. November 2022 zur Nichtgenehmigung von Chloramin B als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 307 vom 28.11.2022 S. 271)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde am 25. Oktober 2008 bei der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik ein Antrag gestellt auf Genehmigung von Chloramin B zur Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der genannten Richtlinie beschriebenen Produktarten 2, 3, 4 und 5 (Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sowie andere Biozid-Produkte, Biozid-Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich, Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich, Trinkwasserdesinfektionsmittel), die den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktarten 2, 3, 4 und 5 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind, Hygiene im Veterinärbereich, Lebens- und Futtermittelbereich, Trinkwasser) entsprechen.

(2) Gemäß Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 werden für die Zwecke der Richtlinie 98/8/EG eingereichte Anträge, deren Bewertung durch die Mitgliedstaaten nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG nicht bis zum 1. September 2013 abgeschlossen ist, von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen der genannten Verordnung bewertet.

(3) Am 25. Oktober 2021, während der Bewertung des Wirkstoffs durch die bewertende zuständige Behörde, hat der Antragsteller seine Anträge zurückgezogen; er beantragt somit nicht mehr die Genehmigung von Chloramin B als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5.

(4) Chloramin B wird für die Produktarten 2, 3, 4 und 5 nicht in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 3 genannt, in dem die Kombinationen von Wirkstoff und Produktart aufgeführt sind, die Gegenstand des Arbeitsprogramms zur Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe sind. Biozidprodukte der Produktarten 2, 3, 4 und 5, die Chloramin B enthalten, fallen daher nicht unter die Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und dürfen somit nicht auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder verwendet werden.

(5) Gemäß der Übergangsbestimmung in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 darf jedoch eine behandelte Ware, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurde oder der ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden, welche nur Wirkstoffe enthalten, die für die betroffene Produktgruppe im Rahmen des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 89 Absatz 1 jener Verordnung am 1. September 2016 geprüft werden oder für die bis zu diesem Datum ein Antrag auf Genehmigung für die betreffende Produktgruppe gestellt wurde, oder die nur eine Kombination von solchen Stoffen und Wirkstoffen enthalten, die in der gemäß Artikel 9

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(Stand: 29.11.2022)

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