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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (EU) 2022/2332 des Rates vom 28. November 2022 über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich

(ABl. L 308 vom 29.11.2022 S. 18)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) erlässt der Rat Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird, wozu auch restriktive Maßnahmen gehören.

(2) Nach Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann der Rat auf der Grundlage eines Beschlusses nach Artikel 29 EUV restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen und Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten oder Maßnahmen zur Aussetzung, Einschränkung oder vollständigen Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern erlassen. Die Mitgliedstaaten sollten über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnungen des Rates über restriktive Maßnahmen der Union verfügen.

(3) Dieser Beschluss erfasst lediglich restriktive Maßnahmen der Union, die die Union auf der Grundlage des Artikels 29 EUV oder des Artikels 215 AEUV erlassen hat, wie Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, zum Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, zum Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Union sowie sektorale wirtschaftliche Maßnahmen und Waffenembargos.

(4) Es ist erforderlich, dass die Mitgliedstaaten über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen für den Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union verfügen. Es ist ebenfalls erforderlich, dass diese Strafen auch die Umgehung restriktiver Maßnahmen der Union erfassen.

(5) Die Kommission gewährleistet die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und den Agenturen der Union bei der Durchsetzung der restriktiven Maßnahmen der Union, die im Zusammenhang mit dem gegen die Ukraine geführten Angriffskrieg Russlands erlassen wurden, und hat das Zusammenspiel zwischen restriktiven Maßnahmen und strafrechtlichen Maßnahmen bewertet.

(6) Es ist derzeit nach Artikel 83 Absatz 1 AEUV nicht vorgesehen, Mindestvorschriften für die Definition des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union und die Strafen dafür festzulegen, da ein entsprechender Verstoß als solcher noch nicht unter die in diesem Artikel aufgeführten Kriminalitätsbereiche fällt. Die derzeit in Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 2 aufgeführten Kriminalitätsbereiche sind Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität. Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union kann jedoch in einigen Fällen im Zusammenhang mit Straftaten stehen, die unter einige der aufgeführten Kriminalitätsbereiche fallen, wie Terrorismus und Geldwäsche.

(7) Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV sieht ein besonderes Verfahren vor, nach dem der Rat neue Kriminalitätsbereiche bestimmen kann. Dies darf erst geschehen, nachdem die im Vertrag festgelegten Kriterien, die dem Ausnahmecharakter des Verfahrens entsprechen, einer sorgfältigen Bewertung unterzogen wurden. Die Entwicklungen der Kriminalität, die seit Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine zu beobachten sind, stellen außergewöhnliche Umstände dar.

(8) Die in Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 1 AEUV genannten Kriterien in Bezug auf die grenzüberschreitende Dimension eines Kriminalitätsbereichs, nämlich die Art oder die Auswirkungen von Straftaten sowie die besondere Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, sind miteinander verknüpft und können nicht isoliert bewertet werden.

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(Stand: 29.11.2022)

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