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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2386 der Kommission vom 5. Dezember 2022 über die Verlängerung der Maßnahmen zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8673)
(Nur der englische, estnische, finnische, französische, deutsche, ungarische, maltesische, spanische und schwedische Text sind verbindlich)

(ABl. L 315 vom 07.12.2022 S. 89)



Ergänzende Informationen
Liste über die Verlängerung ... gem. VO (EU) 528/2012

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. März 2022 erließ das französische Ministerium für den ökologischen Wandel (im Folgenden "zuständige Behörde Frankreichs") gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Beschluss, mit dem die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt und dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen bis zum 31. Oktober 2022 gestattet wurde (im Folgenden "Maßnahme"). Die zuständige Behörde Frankreichs unterrichtete die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von dieser Maßnahme und begründete sie.

(2) In sieben weiteren Mitgliedstaaten wurden ähnliche Maßnahmen zwecks Gestattung bis zum 31. Oktober 2022 getroffen, und zwar: am 5. Mai 2022 von der nationalen Gesundheitsbehörde Ungarns (im Folgenden "zuständige Behörde Ungarns"), am 6. Mai 2022 vom Luxemburger Umweltamt (im Folgenden "zuständige Behörde Luxemburgs"), am 8. Mai 2022 von der Finnischen Agentur für Sicherheit und Chemikalien (im Folgenden "zuständige Behörde Finnlands"), am 15. Mai 2022 von der maltesischen Behörde für Wettbewerb und Verbraucherschutz (im Folgenden "zuständige Behörde Maltas"), am 21. Juni 2022 von der Gesundheitsbehörde Estlands (im Folgenden "zuständige Behörde Estlands"), am 1. Juli 2022 vom spanischen Gesundheitsministerium (im Folgenden "zuständige Behörde Spaniens") und am 25. Juli 2022 vom österreichischen Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden "zuständige Behörde Österreichs"). Die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten unterrichteten die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 von diesen Maßnahmen und begründeten sie.

(3) Nach den von den zuständigen Behörden vorgelegten Informationen waren die Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich. In Kraftstofftanks von Luftfahrzeugen kann sich mikrobieller Bewuchs entwickeln, vor allem an der Schnittstelle zwischen Wasser und Kraftstoff, an der mikrobielle Organismen das Wasser für Sauerstoff und den Kraftstoff als Nahrung nutzen. Eine mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen kann zu Triebwerkstörungen führen und die Lufttüchtigkeit gefährden, was die Sicherheit der Fluggäste und der Besatzung beeinträchtigen könnte. Vorbeugung und Behandlung einer mikrobiellen Kontamination ist, sofern sie entdeckt wird, deshalb unerlässlich zur Vermeidung von Betriebsproblemen des Luftfahrzeugs.

(4) Biobor JF enthält 2,2'-(1-Methyltrimethylendioxy)bis-(4-methyl-1,3,2-dioxaborinan) (CAS-Nr. 2665-13-6) und 2,2'-Oxybis (4,4,6-trimethyl-1,3,2-dioxaborinan) (CAS-Nr. 14697-50-8) als Wirkstoffe. Biobor JF ist ein Biozidprodukt der Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. 2,2'-(1-Methyltrimethylenedioxy)bis-(4-methyl-1,3,2-dioxaborinan) (CAS-Nr. 2665-13-6) und 2,2'-Oxybis (4,4,6-trimethyl-1,3,2-dioxaborinan) (CAS-Nr. 14697-50-8) wurden nicht für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 evaluiert. Da diese Stoffe nicht in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 aufgeführt sind, sind sie nicht im Arbeitsprogramm für die systematische Prüfung aller alten Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthalten. Artikel 89 der genannten Verordnung findet daher keine Anwendung auf diese Wirkstoffe; sie müssen bewertet und genehmigt werden, bevor Biozidprodukte, die diese Wirkstoffe enthalten, auch auf nationaler Ebene zugelassen werden können.

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(Stand: 12.12.2022)

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