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Regelwerk, EU 2022, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/2563 des Rates vom 19. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

(ABl. L 330 vom 23.12.2022 S. 109)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) 2021/2283 des Rates 1 autonome Zollkontingente der Union (im Folgenden "Kontingente") eröffnet. Unter diese Kontingente fallende Erzeugnisse und Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2) Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten gewerblichen Waren zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, neue Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2921, 09.2922, 09.2923, 09.2924, 09.2925, 09.2926, 09.2927 und 09.2931 zum Nullsatz mit angemessenen Mengen zu eröffnen.

(3) Da die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2723 und 09.2763 zur Deckung des Bedarfs der Wirtschaftsbeteiligten in der Union nicht mehr ausreichen, sollte die Beschreibung der unter diese Kontingente fallenden Waren geändert werden. Folglich sollte auch die Angabe der betreffenden TARIC-Codes dieser Waren geändert werden.

(4) Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten gewerblichen Waren zu gewährleisten, sollten die Kontingentsmengen mit den laufenden Nummern 09.2563, 09.2682, 09.2828 und 09.2854 erhöht werden.

(5) Da sich die Produktionskapazität der Union für bestimmte gewerbliche Waren erhöht hat, sollten die Kontingentsmengen mit den laufenden Nummern 09.2575 und 09.2913 gesenkt werden.

(6) Für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2583, 09.2819, 09.2839 und 09.2855 sollte der Kontingentszeitraum verlängert und die Kontingentsmengen sollten jährlich angepasst werden, da diese Kontingente nur für einen Zeitraum von 6 Monaten eröffnet wurden und ihre Beibehaltung nach wie vor im Interesse der Union liegt.

(7) Da es nicht mehr im Interesse der Union liegt, die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2003, 09.2576, 09,2577, 09.2592, 09.2650, 09.2673, 09,2688, 09.2694, 09,2708, 09.2710, 09.2734, 09.2799, 09.2829, 09.2866 und 09.2880 aufrechtzuerhalten, sollten sie mit Wirkung vom 1. Januar 2023 geschlossen werden.

(8) Die Beziehungen zwischen der Union und Russland haben sich in den letzten Jahren verschlechtert, insbesondere wegen Russlands Missachtung des Völkerrechts und seines grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieges gegen die Ukraine. Am 6. Oktober 2022 hat der Rat wegen des anhaltenden Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine und der gemeldeten Gräueltaten russischer Streitkräfte in der Ukraine ein achtes Sanktionspaket gegen Russland angenommen.

(9) Zwar ist Russland Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), doch kann sich die Union auf die Ausnahmen stützen, die nach dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden "WTO-Übereinkommen") und insbesondere nach Artikel XXI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 gelten, vor allem in Bezug auf die Verpflichtung, den aus Russland eingeführten Waren die Vorteile zu gewähren, die gleichartigen, aus anderen Ländern eingeführten Waren gewährt werden (Meistbegünstigung).

(10) Angesichts der Verschlechterung der Beziehungen zwischen der Union und Russland und zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Maßnahmen und Grundsätzen der Union im Bereich des auswärtigen Handelns der Union wäre es daher nicht angemessen, den unter diese Verordnung fallenden Waren mit Ursprung in Russland die Zollfreiheit und die Meistbegünstigung zu gewähren. Daher ist es erforderlich, die jeweiligen Kontingente für diese Waren aufzuheben.

(11) Das Verhältnis zwischen der Union und Belarus hat sich in den letzten Jahren aufgrund der Missachtung des Völkerrechts, der Grundrechte und der Menschenrechte durch das belarussische Regime verschlechtert. Darüber hinaus hat Belarus den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine von Anfang an umfänglich unterstützt.

(12) Seit Oktober 2020 hat die Union wegen anhaltender Menschenrechtsverletzungen, der Instrumentalisierung von Migranten und der Beteiligung von Belarus am Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine schrittweise Beschränkungen gegen Belarus verhängt. Da Belarus nicht Mitglied der WTO ist, ist die Union nach dem WTO-Übereinkommen nicht verpflichtet, Waren aus Belarus die Meistbegünstigung zu gewähren. Darüber hinaus sehen Handelsabkommen bestimmte Maßnahmen vor, die auf der Grundlage der geltenden Ausnahmeklauseln, insbesondere Sicherheitsausnahmen, gerechtfertigt sind.

(13) Angesichts der Verschlechterung der Beziehungen zwischen der Union und Belarus und zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Maßnahmen und Grundsätzen der Union im Bereich des auswärtigen Handelns der Union wäre es daher nicht angemessen, den unter diese Verordnung fallenden Waren mit Ursprung in Belarus die Zollfreiheit und die Meistbegünstigung zu gewähren. Daher ist es erforderlich, die jeweiligen Kontingente für diese Waren aufzuheben.

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