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Regelwerk, EU 2023, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/333 der Kommission vom 11. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Fälle, in denen Identitätsdaten für die Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden

(ABl. L 47 vom 15.02.2023 S. 17)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird ein Rahmen für die Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen, Visa, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration geschaffen.

(2) Dieser Rahmen umfasst eine Reihe von Interoperabilitätskomponenten, unter anderem einen Detektor für Mehrfachidentitäten. Der Detektor für Mehrfachidentitäten stellt Verknüpfungen zwischen den in den einzelnen EU-Informationssystemen erfassten Daten her und speichert sie, damit Mehrfachidentitäten aufgedeckt werden können, um zugleich die Identitätsprüfung von Bona-fide-Reisenden zu vereinfachen und Identitätsbetrug zu bekämpfen. Die Verknüpfung von Daten ist von entscheidender Bedeutung, damit der Detektor für Mehrfachidentitäten seine Ziele erreichen kann.

(3) Im Rahmen des Verfahrens zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten werden automatisch weiße und gelbe Verknüpfungen erstellt. Eine weiße Verknüpfung zeigt an, dass die Identitätsdaten der verknüpften Dateien identisch oder ähnlich sind, während eine gelbe Verknüpfung anzeigt, dass die Identitätsdaten der verknüpften Dateien nicht als ähnlich angesehen werden können und dass die verschiedenen Identitäten manuell verifiziert werden sollten.

(4) Angesichts des Aufwands für Personen, deren Daten in den EU-Informationssystemen gespeichert sind, und für die nationalen Behörden sowie die Agenturen der Union muss die Zahl der Fälle begrenzt werden, in denen der Detektor für Mehrfachidentitäten gelbe Verknüpfungen erstellt und somit eine manuelle Verifizierung erforderlich ist.

(5) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/817 sollte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ("eu-LISA") für die Vorbereitung, die Entwicklung und das Betriebsmanagement der Interoperabilitätskomponenten, einschließlich des Detektors für Mehrfachidentitäten, zuständig sein.

(6) Vor der Entwicklung des Detektors für Mehrfachidentitäten müssen Verfahren für die Bestimmung der Fälle festgelegt werden, in denen in verschiedenen Systemen gespeicherte Identitätsdaten einer Person zum Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden.

(7) Da die Verordnung (EU) 2019/817 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2019/817 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch die vorliegende Verordnung gebunden.

(8) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt 4. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(9) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 5 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 6 genannten Bereich gehören.

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(Stand: 02.05.2023)

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