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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2023/434 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. LI 59 vom 25.02.2023 S. 593)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/512/GASP 1 angenommen.

(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 9. Februar 2023 den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der VN-Charta darstellt, erneut entschieden verurteilt. Der Europäische Rat hat ferner bekräftigt, dass die Union bereit ist, ihre restriktiven Maßnahmen noch weiter zu verstärken und erklärte, dass die Maßnahmen gegen Umgehungspraktiken verstärkt werden.

(4) Angesichts der ernsten Lage und als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ist es angebracht, weitere restriktive Maßnahmen zu verhängen.

(5) Es ist insbesondere angebracht, die Möglichkeit einzuschränken, Posten in den Leitungsgremien von kritischen Infrastrukturen gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, europäischen kritischen Infrastrukturen gemäß der Richtlinie 2008/114/EG des Rates 3 und kritischen Einrichtungen gemäß der Richtlinie 2008/114/EG und der Richtlinie (EU) 2022/2557 zu bekleiden. Da in einer zunehmend verflochtenen Unionswirtschaft kritischen Einrichtungen und Infrastrukturen als Anbietern wesentlicher Dienste eine unverzichtbare Rolle bei der Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt zukommt, könnte der Einfluss Russlands auf diese Einrichtungen und Infrastrukturen deren reibungsloses Funktionieren gefährden und letztlich eine Gefahr für die Erbringung grundlegender Dienstleistungen für die europäischen Bürger darstellen.

(6) Der Unionsrahmen für kritische Einrichtungen und Infrastrukturen ist in der Richtlinie 2008/114/EG des Rates über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen, die mit Wirkung vom 18. Oktober 2024 aufgehoben wird, und der Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen mit dem Ziel festgelegt, die Resilienz kritischer Einrichtungen im Binnenmarkt durch harmonisierte Mindestvorschriften zu verbessern und sie durch kohärente und gezielte Unterstützungs- und Aufsichtsmaßnahmen zu fördern. Im Einklang mit dem derzeitigen Rechtsrahmen gilt das neue Verbot, Posten in den Leitungsgremien zu bekleiden, bis zum 18. Oktober 2024 für europäische kritische Infrastrukturen und für kritische Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG, die nach nationalem Recht als solche ermittelt oder ausgewiesen wurden. Ab dem 18. Oktober 2024 gilt das neue Verbot für kritische Einrichtungen und kritische Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2557. Gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 17. Juli 2026 nach ihrem nationalen Recht die kritischen Einrichtungen für die im Anhang der Richtlinie aufgeführten Sektoren und Teilsektoren zu ermitteln. Daher sind ab dem 17. Juli 2026 alle von den Mitgliedstaaten als solche ermittelten oder ausgewiesenen kritischen Einrichtungen von dem neuen Verbot, Posten in den Leitungsgremien zu bekleiden, betroffen.

(7) Darüber hinaus ist es angezeigt, ein Verbot der Bereitstellung von Gasspeicherkapazitäten in der Union für russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen oder Organisationen zu verhängen. Da Gasspeicherkapazitäten für die Gasversorgungssicherheit in der Union von entscheidender Bedeutung sind, ist dieses Verbot notwendig, um zu verhindern, dass Russland seine Gaslieferungen als Waffe einsetzt und das Risiko einer Marktmanipulation entsteht, die der kritischen Energieversorgung der Union abträglich wäre.

(8) Um Umgehungen zu vermeiden und die Einhaltung des Verbots zu gewährleisten, wonach nicht in Russland registrierte Luftfahrzeuge, die sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, weder im Hoheitsgebiet der Union landen noch vom Hoheitsgebiet der Union starten noch das Hoheitsgebiet der Union überfliegen dürfen, ist es angezeigt, eine Verpflichtung für Luftfahrzeugbetreiber einzuführen, ihren zuständigen Behörden Nichtlinienflüge zu melden. Der betreffende Mitgliedstaat sollte die anderen Mitgliedstaaten, den Netzmanager und die Kommission unverzüglich darüber unterrichten, wenn er einen solchen Flug nicht freigibt.

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