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Regelwerk, EU 2023, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates um Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 65 vom 02.03.2023 S. 1, ber. L 68 S. 182)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation 1, insbesondere auf Artikel 109 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlässt die Kommission zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten durch Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 in den Mitgliedstaaten delegierte Rechtsakte, wobei der erste entsprechende delegierte Rechtsakt bis zum 21. Dezember 2022 zu erlassen ist. Diese delegierten Rechtsakte ergänzen die Absätze 2, 5 und 6 des Artikels 109 der Richtlinie um Maßnahmen, die für die Gewährleistung der Kompatibilität, Interoperabilität, Qualität, Zuverlässigkeit und Kontinuität des Notrufsystems in der Union im Hinblick auf Lösungen für Angaben zum Anruferstandort, den Zugang für Endnutzer mit Behinderungen und die Weiterleitung zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle erforderlich sind.

(2) Notrufe sind ein wichtiges Element für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit. Seit mehr als 30 Jahren haben die Bürgerinnen und Bürger der Union über die einheitliche europäische Notrufnummer 112 Zugang zu Notdiensten. Sie sollten diesen Zugang in der digitalen Welt auch weiterhin haben. Die Bürgerinnen und Bürger sollten von umfassenden und rechtzeitig bereitgestellten Kontextinformationen profitieren, die in Notsituationen erforderlich sind. Der im Rahmen des digitalen Wandels in Europa angestrebte hohe Grad an Konnektivität, wie er sich im Beschluss über das Politikprogramm für die digitale Dekade 2030 2 widerspiegelt, bringt eine Umstellung der elektronischen Kommunikationsdienste, die von den Bürgerinnen und Bürgern und insbesondere von Menschen mit Behinderungen genutzt werden, auf All-IP-Technik mit sich. Die Umstellung von leitungsvermittelter auf paketvermittelte Technik in elektronischen Kommunikationsnetzen führt zur Einführung von Festnetz- und Mobilfunk-Sprachtelefondiensten über VoIP-Technik, die auf IP-Multimedia-Teilsystemen beruht, wie zum Beispiel Voice over Long Term Evolution (VoLTE), Voice over New Radio (VoNR in 5G) und Voice over Wi-Fi (VoWiFi). Paketvermittelte Technik ermöglicht außerdem Text- und Videodienste wie Echtzeittext- und Gesamtgesprächsdienste. Diese IP-Kommunikationsdienste können nicht von den herkömmlichen leitungsvermittelten Netzen wie 2G und 3G getragen werden, die nach und nach stillgelegt werden. Notrufe müssen daher ebenfalls auf paketvermittelte Technik umgestellt werden. Durch diese Verordnung soll sichergestellt werden, dass die Qualität und Zuverlässigkeit von Notrufen in diesem Transformationsprozess gewahrt bleiben.

(3) Mit Notdiensten sollen die Folgen von Notfällen durch Noteinsätze vermieden, abgemildert oder unter Kontrolle gebracht werden. Die verstrichene Zeit hat bei Noteinsätzen einen wesentlichen Einfluss darauf, wie Notfälle ausgehen. Ein effektiver Noteinsatz erfordert eine schnelle Mobilisierung der Einsatzmittel, mit denen wirksam auf den Notfall reagiert werden kann, sowie die schnelle Ankunft am Einsatzort.

(4) Notrufe dienen dazu, Endnutzern den Zugang zu Notdiensten zu ermöglichen, um von diesen Nothilfe anzufordern und zu erhalten. Während der Notruf den Endnutzer mit der Notrufabfragestelle verbindet, sollte es Aufgabe der am besten geeigneten Notrufabfragestelle sein, die erhaltenen Informationen zu verarbeiten und die Anfrage an die Notdienste weiterzuleiten und damit den Zugang zu Notdiensten sicherzustellen. Je nach Organisation der Notrufabfragestellen und Notdienste in den Mitgliedstaaten können sich Notrufabfragestellen und Notdienste überschneiden oder unabhängige Einrichtungen sein.

(5) Zur Gewährleistung des Zugangs zu Notdiensten sollte ein effektiver Notruf sowohl die rechtzeitige Kommunikation zwischen Endnutzer und am besten geeigneter Notrufabfragestelle als auch die rechtzeitige Bereitstellung von Kontextinformationen, einschließlich Angaben zum Anruferstandort, ermöglichen. Die Kontextinformationen tragen zur Beschreibung des Notfalls bei, zum Beispiel die physische Umgebung, der Zustand und die Fähigkeiten der betroffenen Personen, die Lokalisierung des Vorfalls usw. Genaue verfügbare Kontextinformationen ermöglichen die zeitnahe Bestimmung der geeigneten Einsatzmittel und das schnelle Eintreffen am Einsatzort, z.B. wenn ein genauer Anruferstandort zur Verfügung steht. Diese Informationen können vom Endnutzer über den Notruf an die Notdienste übermittelt oder automatisch aus dem Gerät des Endnutzers oder dem Netz gewonnen werden.

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