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Regelwerk, EU 2023, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/814 der Kommission vom 14. April 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung bestimmter Verfahren durch die Kommission nach der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 102 vom 17.04.2023 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a, d, e, f, h, i, j, k und m,

nach Aufforderung aller Beteiligten zur Stellungnahme,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für digitale Märkte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2022/1925 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anwendung bestimmter Aspekte der genannten Verordnung zu erlassen. Gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis und dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist es erforderlich, Vorschriften insbesondere in Bezug auf Mitteilungen, Anträge, Berichte und sonstige Schriftsätze, unter anderem hinsichtlich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens von Mitteilungen und Schriftsätzen, sowie in Bezug auf die Einleitung von Verfahren nach der Verordnung (EU) 2022/1925 festzulegen. Ferner müssen Vorschriften für die Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf Akteneinsicht durch die Adressaten der vorläufigen Beurteilung der Kommission festgelegt werden.

(2) Um ein faires und effizientes Verfahren sowie die wirksame und vollständige Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/1925 zu gewährleisten und allen betroffenen natürlichen und juristischen Personen Rechtssicherheit zu bieten, sollte unter anderem der Rahmen für die Übermittlung von Unterlagen nach der Verordnung (EU) 2022/1925 festgelegt werden. Insbesondere müssen Vorschriften zum Format und zur maximalen Länge von Dokumenten, die Verwendung von Sprachen und das Verfahren für die Übermittlung und den Empfang von Unterlagen festgelegt werden. Darüber hinaus müssen Vorschriften in Bezug auf die Informationen festgelegt werden, die Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, in den nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 vorzulegenden Mitteilungen oder gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2022/1925 auf Verlangen der Kommission übermitteln müssen. Im Zuge der Ausarbeitung einer Mitteilung nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 und Artikel 2 der vorliegenden Verordnung sollten Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, innerhalb einer angemessenen Frist vor dieser Mitteilung Vorabkontakte mit der Kommission aufnehmen können, um ein wirksames Mitteilungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 zu gewährleisten. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2022/1925 muss sich die Kommission hauptsächlich auf die von den betreffenden Unternehmen bereitgestellten Informationen stützen. Daher ist es besonders wichtig, dass die Angaben richtig, vollständig und nicht irreführend sind und gegebenenfalls fristgerecht bereitgestellt werden.

(3) Für die Verordnung (EU) 2022/1925

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(Stand: 17.04.2023)

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