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Verordnung (EU) 2023/857 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 111 vom 26.04.2023 S. 1)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Übereinkommen von Paris 4, das am 12. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (United Nations Framework Convention on Climate Change, im Folgenden "UNFCCC") angenommen wurde (im Folgenden " Übereinkommen von Paris"), trat am 4. November 2016 in Kraft. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Diese Verpflichtung wurde durch die Annahme des Klimapakts von Glasgow am 13. November 2021 im Rahmen des UNFCCC gestärkt, in dem die als Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienende Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC anerkennt, dass die Auswirkungen des Klimawandels bei einem Temperaturanstieg um 1,5 °C gegenüber 2 °C deutlich geringer sein werden, und ihre Entschlossenheit bekräftigt, die Bemühungen um eine Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C fortzusetzen.
(2) Das Erfordernis, Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen zu ergreifen, wird zunehmend dringlicher, wie der Weltklimarat (IPCC) in seinen Berichten - dem Bericht vom 7. August 2021 zu dem Thema "Klimawandel 2021: Naturwissenschaftliche Grundlagen", dem Bericht vom 28. Februar 2022 zu dem Thema "Klimawandel 2022: Folgen des Klimawandels, Anpassung und Verwundbarkeit" und dem Bericht vom 4. April 2022 zu dem Thema "Klimawandel 2022: Minderung des Klimawandels" - feststellt. Die Union sollte sich daher mit dieser Dringlichkeit befassen und ihre Anstrengungen verstärken.
(3) Die Union hat einen Rechtsrahmen dafür geschaffen, ihre vom Europäischen Rat 2014 - also vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens von Paris - gebilligte Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % zu erreichen. Diesen Rechtsrahmen bilden unter anderem die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5, mit der ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union eingeführt wird (EU-EHS), die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates 6, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft auszugleichen (LULUCF), und die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 7, in der nationale Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 in denjenigen Sektoren festgelegt sind, die weder unter die Richtlinie 2003/87/EG noch unter die Verordnung (EU) 2018/841 fallen.
(4) Die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal bietet einen Ausgangspunkt für das Erreichen des Unionsziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 sowie des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 8
(Stand: 11.06.2024)
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