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Regelwerk, EU 2023, Betriebssicherheit - EU Bund

Beschluss (GASP) 2023/1344 des Rates vom 26. Juni 2023 zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW)

(ABl. L 168 vom 03.07.2023 S. 27)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden "EU-Strategie") angenommen.

(2) In der EU-Strategie wird die maßgebliche Rolle hervorgehoben, die dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (im Folgenden "CWÜ") und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (im Folgenden "OVCW") bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommt. Im Rahmen der EU-Strategie hat sich die Union verpflichtet, für eine weltweite Anwendung der wichtigsten Verträge und Übereinkommen im Bereich der Abrüstung und der Nichtverbreitung, einschließlich des CWÜ, einzutreten.

(3) Die EU unterstützt die Tätigkeiten der OVCW seit 2004 im Rahmen der Beschlüsse 2009/569/GASP 1, 2012/166/GASP 2, (GASP) 2015/259 3, (GASP) 2019/538 4, (GASP) 2021/1026 5 und (GASP) 2021/2073 6 des Rates sowie im Rahmen der Gemeinsamen Aktionen 2004/797/GASP 7, 2005/913/GASP 8 und 2007/185/GASP 9 des Rates.

(4) Im Rahmen der aktiven Umsetzung des Kapitels III der EU-Strategie ist die Fortführung einer intensiven und gezielten Unterstützung der Union für die OVCW erforderlich. Insbesondere bedarf es weiterer Maßnahmen, um die operative Wirksamkeit der OVCW und die Fähigkeit der Vertragsstaaten des CWÜ, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, zu steigern. Die Union sollte daher den vorliegenden Beschluss annehmen, um diese Unterstützung bereitzustellen.

(5) Das Technische Sekretariat der OVCW sollte mit der technischen Durchführung der Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses betraut werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Im Interesse der Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen unterstützt die EU im Rahmen einer operativen Maßnahme die Durchführung und die universelle Anwendung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (im Folgenden "CWÜ").

(2) Die in Absatz 1 genannte Maßnahme hat folgende Ziele:

  1. die Beseitigung von Beständen an chemischen Waffen und Einrichtungen zur Herstellung von chemischen Waffen entsprechend den im CWÜ festgelegten Verifikationsmaßnahmen zu verifizieren;
  2. den erneuten Einsatz chemischer Waffen zu verhindern und die davon ausgehende Gefahr zu verringern;
  3. auf den Einsatz sowie den mutmaßlichen Einsatz chemischer Waffen wirksam und glaubwürdig zu reagieren;
  4. durch Hilfeleistung und Schutz vor chemischen Waffen und ihrem tatsächlichen oder angedrohten Einsatz im Einklang mit Artikel X des CWÜ Vorsorge zu gewährleisten;
  5. die friedliche Nutzung der Chemie im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung durch internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Chemie für Tätigkeiten zu Zwecken, die nach dem CWÜ nicht verboten sind, zu fördern;
  6. auf die universelle Einhaltung des CWÜ hinzuarbeiten und
  7. dafür zu sorgen, dass die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (im Folgenden "OVCW") weiterhin in der Lage ist, sich den Herausforderungen zu stellen und die Chancen zu nutzen, die sich durch den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ergeben.

(3) Die in Absatz 1 genannte Maßnahme wird im Anhang dieses Beschlusses ausführlich beschrieben.

Artikel 2

(1) Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") zuständig.

(2) Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme erfolgt durch das Technische Sekretariat der OVCW.

(3) Die OVCW nimmt die in Absatz 2 genannte Aufgabe unter der Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Der Hohe Vertreter trifft dafür mit der OVCW die erforderlichen Vereinbarungen.

Artikel 3

(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme beträgt 5.350.000 EUR.

(2) Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.

(3) Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 genannten Bezugsrahmen finanziert werden. Hierfür schließt sie eine Beitragsvereinbarung mit der OVCW. In der Beitragsvereinbarung ist festzuhalten, dass die OVCW zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

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