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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2023/1568 des Rates vom 28. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo

(ABl. LI 190 vom 28.07.2023 S. 37)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 20. Dezember 2010 den Beschluss 2010/788/GASP 1 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo angenommen.

(2) Als Reaktion auf die Behinderung des Wahlprozesses und die Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden "DRK") hat der Rat am 12. Dezember 2016 den Beschluss (GASP) 2016/2231 2 angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2016/2231 wurde der Beschluss 2010/788/GASP geändert und in Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/788/GASP wurden zusätzliche restriktive Maßnahmen aufgenommen.

(3) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 7. Juli 2023 eine Erklärung im Namen der Union über die Lage in der DRK veröffentlicht, in der es heißt, dass die EU zutiefst besorgt über die Verschlechterung der Sicherheitslage und der humanitären Lage ist und schockiert über das Ausmaß an Gewalt und Gräueltaten, die nach wie vor ungestraft von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen gegen die Zivilbevölkerung verübt werden.

(4) Angesichts der sehr ernsten Lage in der DRK ist der Rat der Auffassung, dass das Benennungskriterium in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d des Beschlusses 2010/788/GASP geändert werden sollte, um gezielte restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu ermöglichen, die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die verantwortlich sind für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität oder der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo, Unterstützung liefern.

(5) Der Beschluss 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte im vorliegenden Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d des Beschlusses 2010/788/GASP erhält folgende Fassung:

"d) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die verantwortlich sind für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität oder der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo, Unterstützung liefern;"

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2023.

1) Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 336 vom 21.12.2010 S. 30).

2) Beschluss (GASP) 2016/2231 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. L 336I vom 12.12.2016 S. 7).


ENDE

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