2023/1714 - UN-Regelung Nr. 92
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1. Anwendungsbereich
2. Begriffsbestimmungen
3. Antrag auf Genehmigung
4. Kennzeichnungen
5. Genehmigung
| 6. Vorschriften |
| 6.1. Allgemeine Vorschriften |
| 6.2. Vorschriften zu Geräuschpegeln |
| 6.3. Zusätzliche Anforderungen |
| 6.4. Messung der Fahrzeugleistung |
| 6.5. Zusätzliche Vorschriften betreffend die Faserstoffe enthaltende NORESS oder ihre Einzelteile |
| 6.6. Beurteilung der Schadstoffemissionen bei Fahrzeugen mit Austauschschalldämpferanlagen |
7. Änderung und Erweiterung der Genehmigung der NORESS und Erweiterung der Genehmigung
8. Übereinstimmung der Produktion
9. Maßnahmen bei Abweichungen der Produktion
10. Endgültige Einstellung der Produktion
11. Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden
12. Übergangsbestimmungen
| Anhang 1 Mitteilung |
| Teil A NORESS für Fahrzeugtypen, die nach der Änderungsserie 04 der UN-Regelung Nr. 41 genehmigt wurden |
| Teil B NORESS für Fahrzeugtypen, die nach der UN-Regelung Nr. 9 oder der UN-Regelung Nr. 63 genehmigt wurden |
Anhang 2 Muster der Genehmigungszeichen
Anhang 3 Anforderungen an schallabsorbierende Faserstoffe in NORESS