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Regelwerk, EU 2023, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2023/1714 - UN-Regelung Nr. 92 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von nicht originalen Austauschschalldämpferanlagen (NORESS) für Fahrzeuge der Klassen L1, L2, L3, L4 und L5 hinsichtlich der Geräuschemissionen

(ABl. L 221 vom 08.09.2023 S. 55)



Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations

Einschließlich aller gültigen Texte bis:

Änderungsserie 02 - Datum des Inkrafttretens: 15. Oktober 2019

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Der rechtsverbindliche Originaltext ist: ECE/TRANS/WP.29/2019/7.

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

2025/2463 - UN-Regelung Nr. 92 [2025]


1. Anwendungsbereich

Diese UN-Regelung gilt für nicht originale Austauschschalldämpferanlagen für Fahrzeuge der Klassen L1, L2, L3, L4 und L5 1.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden UN-Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1. "Nicht originale Austauschschalldämpferanlage oder Einzelteile dieser Anlage" bezeichnet eine Anlage eines Typs, mit der das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung oder der Erweiterung der Genehmigung ausgerüstet war. Eine solche Anlage darf nur als Austauschauspuffanlage oder Austauschschalldämpferanlage verwendet werden.

Das Akronym NORESS bezeichnet die nicht originale Austauschschalldämpferanlage (Non-Original Replacement Exhaust Silencing System).

2.2. "Einzelteil einer nicht originalen Austauschschalldämpferanlage" bezeichnet eines der einzelnen Teile, die gemeinsam die Austauschschalldämpferanlage bilden. 2

2.3. "Nicht originale Austauschschalldämpferanlagen unterschiedlicher typen" bezeichnet Schalldämpferanlagen, die in folgenden Bereichen deutliche Unterschiede aufweisen:

  1. Ihre Einzelteile tragen unterschiedliche Fabrik- oder Handelsmarken.
  2. Die Werkstoffeigenschaften eines beliebigen Einzelteils sind unterschiedlich oder die Einzelteile sind von unterschiedlicher Form oder Größe. Eine Änderung der Oberflächenbehandlung (Verzinken, Aluminieren usw.) gilt nicht als Änderung des Typs.
  3. Das Wirkungsprinzip mindestens eines Einzelteils ist unterschiedlich.
  4. Ihre Einzelteile sind auf unterschiedliche Weise zusammengebaut.

2.4. "Nicht originale Austauschschalldämpferanlage (NORESS) oder Einzelteil dieser Anlage" bezeichnet jedes Teil der in Absatz 2.1 definierten Schalldämpferanlage, das anstelle des bei der Genehmigung des Fahrzeugtyps nach der UN-Regelung Nr. 9, der UN-Regelung Nr. 41 oder der UN-Regelung Nr. 63 vorhandenen Teils am Fahrzeug angebracht wird.

2.5. "Genehmigung einer NORESS oder von Einzelteilen dieser Anlage" bezeichnet die Genehmigung einer Schalldämpferanlage oder eines Teils dieser Anlage, das sich für einen oder mehrere in den Anwendungsbereich dieser UN-Regelung fallende Fahrzeugtypen hinsichtlich der Begrenzung ihres Geräuschpegels eignet.

2.6. "Fahrzeugtyp" bezeichnet Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich dieser UN-Regelung fallen und sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:

  1. Motortyp (Zweitakt- oder Viertaktmotor, Hubkolben- oder Kreiskolbenmotor; Anzahl und Hubraum der Zylinder; Anzahl und Art der Vergaser bzw. Einspritzanlagen; Anordnung der Ventile; Nennleistung und Nennleistungsdrehzahl). Bei Kreiskolbenmotoren entspricht der Hubraum dem Doppelten des Kammervolumens;
  2. Antriebsstrang, insbesondere Anzahl und Übersetzungsverhältnis der Gänge und Gesamtübersetzung;
  3. Zahl, Typ und Anordnung der Schalldämpferanlagen.

2.7. "Nenndrehzahl des Motors" bezeichnet die Drehzahl des Motors, bei der der Motor die vom Hersteller 3 angegebene Nennleistung erreicht.

Das Zeichen nrated bezeichnet den numerischen Wert der Nenndrehzahl in Umdrehungen pro Minute.

3. Antrag auf Genehmigung

3.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine NORESS oder Einzelteile davon ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zu stellen.

3.2. Dem Antrag sind die nachstehenden Unterlagen mit folgenden Angaben in dreifacher Ausführung beizufügen:

  1. Eine Beschreibung der Fahrzeugtypen, an die die NORESS oder Einzelteile davon anzubringen sind, mit den Angaben nach Absatz 2.6. Die Zahlen und/oder Symbole, die den Typ des Motors und des Fahrzeugs kennzeichnen, sowie gegebenenfalls die Genehmigungsnummer des Fahrzeugtyps sind anzugeben.

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