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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2133 der Kommission vom 13. Oktober 2023 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MIR162 × NK603 × DAS-40278-9 und aus neun Unterkombinationen enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 6739)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2133 vom 17.10.2023, ber. L 2024/90152)
| Ergänzende Informationen |
| Liste über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 31. Mai 2018 stellte Dow AgroSciences Europe mit Sitz im Vereinigten Königreich im Namen von Dow AgroSciences LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten bei der zuständigen niederländischen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MIR162 × NK603 × DAS-40278-9 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden (im Folgenden der "Antrag"). Der Antrag betraf außerdem das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MIR162 × NK603 × DAS-40278-9 enthalten oder daraus bestehen, für andere Verwendungen als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau.
(2) Des Weiteren betraf der Antrag das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die 25 Unterkombinationen der einzelnen Transformationsereignisse, die Mais MON 89034 × 1507 × MIR162 × NK603 × DAS-40278-9 aufweist, enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden.
(3) 16 dieser Unterkombinationen wurden bereits wie folgt zugelassen: MON 89034 × 1507, zugelassen mit dem Durchführungsbeschluss 2013/650/EU der Kommission 2; MON 89034 × MIR162, MON 89034 × NK603, MIR162 × NK603, MON 89034 × MIR162 × NK603, zugelassen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/60 der Kommission 3; MON 89034 × DAS-40278-9, 1507 × DAS-40278-9, MON 89034 × 1507 × DAS-40278-9, zugelassen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2086 der Kommission 4; NK603 × DAS-40278-9, MON 89034 × NK603 × DAS-40278-9, 1507 × NK603 × DAS-40278-9, MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9, zugelassen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2085 der Kommission 5; 1507 × MIR162, zugelassen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1305 der Kommission 6; 1507 × NK603, zugelassen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1306 der Kommission 7; MON 89034 × 1507 × NK603, zugelassen mit dem Durchführungsbeschluss 2013/648/EU der Kommission 8; 1507 × MIR162 × NK603, zugelassen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1388 der Kommission 9.
(4) Der vorliegende Beschluss betrifft die neun verbleibenden Unterkombinationen aus dem Antrag: MIR162 × DAS-40278-9, MON 89034 × 1507 × MIR162, MON 89034 × MIR162 × DAS-40278-9, 1507 × MIR162 × DAS-40278-9, MIR162 × NK603 × DAS-40278-9, MON 89034 × 1507 × MIR162 × DAS-40278-9, MON 89034 × 1507 × MIR162 × NK603, MON 89034 × MIR162 × NK603 × DAS-40278-9, 1507 × MIR162 × NK603 × DAS-40278-9 (im Folgenden die "betreffenden neun Unterkombinationen")."
(5) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthielt der Antrag Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10
(Stand: 07.03.2024)
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