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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2649 der Kommission vom 28. November 2023 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "Hokoex" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2649 vom 29.11.2023)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 12. Dezember 2017 stellte die Hokochemie GmbH bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Erteilung einer Unionszulassung für ein Biozidprodukt der Produktart 18 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung mit der Bezeichnung "Hokoex" und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde der Schweiz bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-TH035808-24 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.
(2) "Hokoex" enthält den Wirkstoff Cyromazin, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 18 aufgeführt ist.
(3) Am 25. März 2021 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung.
(4) Am 4. November 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme 2 mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts "Hokoex" und dem endgültigen Bewertungsbericht für das Biozidprodukt.
(5) In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass "Hokoex" als "einziges Biozidprodukt" im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass das Biozidprodukt bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt.
(6) Am 2. Dezember 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.
(7) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für "Hokoex" erteilt werden sollte.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Hokochemie GmbH erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0027471-0000 für das Inverkehrbringen bzw. die Verwendung des Biozidprodukts "Hokoex" gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts.
Die Unionszulassung gilt vom 19. Dezember 2023 bis zum 30. November 2033.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. November 2023
2) Stellungnahme der ECHa vom 14. Oktober 2021 zur Unionszulassung für das Biozidprodukt "Hokoex" (ECHA/BPC/297/2021), https://echa.europa.eu/it/opinions-on-union-authorisation.
| Zusammenfassung der Eigenschaften eines Biozidprodukts | Anhang |
Hokoex
Produktart 18 - Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden
Zulassungsnummer: EU-0027471-0000
R4BP-Assetnummer: EU-0027471-0000
1. Administrative Angaben
1.1. Handelsbezeichnung(en) des Produkts
(Stand: 01.12.2023)
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