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Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1653 der Kommission vom 4. Juni 2024 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Thonhauser PAA" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1653 vom 07.06.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 27. September 2017 beantragte die THONHAUSER GmbH bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission 2 eine Unionszulassung einer gleichen Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 mit der Bezeichnung "Thonhauser PAA" der Produktarten 2, 3 und 4 entsprechend der Beschreibung in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-CN034171-51 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden "Register") eingetragen. Der Antrag enthielt auch die Antragsnummer der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Airedale PAa product family", die später mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1200 der Kommission 3 zugelassen und im Register mit der Nummer BC-EW057176-14 eingetragen wurde.

(2) Die gleiche Biozidproduktfamilie "Thonhauser PAA" enthält als Wirkstoff Peressigsäure, die in der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Unionsliste genehmigter Wirkstoffe für die Produktarten 2, 3 und 4 enthalten ist.

(3) Am 14. Oktober 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 ihre Stellungnahme 4 und den Entwurf einer Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "Thonhauser PAA".

(4) In ihrer Stellungnahme gelangt die Agentur zu dem Schluss, dass sich die angegebenen Unterschiede zwischen "Thonhauser PAA" und der Biozidproduktfamilie "Airedale PAa product family" auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 5 sein können, und dass "Thonhauser PAA" auf Grundlage der Bewertung der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Airedale PAa product family" sowie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf einer Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.

(5) Am 21. Dezember 2023 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "Thonhauser PAA" in allen Amtssprachen der Union auf der Grundlage der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften der Referenz-Biozidproduktfamilie "Airedale PAa product family".

(6) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist somit der Auffassung, dass eine Unionszulassung für die gleiche Biozidproduktfamilie "Thonhauser PAA" erteilt werden sollte.

(7) Das Ablaufdatum dieser Zulassung wird an das Ablaufdatum der Zulassung für die betreffende Referenz-Biozidproduktfamilie "Airedale PAa product family" angeglichen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die THONHAUSER GmbH erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0029721-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der gleichen Biozidproduktfamilie "Thonhauser PAA" gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.

Die Unionszulassung gilt vom 27. Juni 2024 bis zum 30. Juni 2033.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2024

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(Stand: 20.06.2024)

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