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Regelwerk, EU 2024, Betriebssicherheit - EU Bund

Beschluss (GASP) 2024/1984 des Rates vom 15. Juli 2024 zur Unterstützung der institutionellen Übergangsplanung für nicht routinemäßige Missionen und Ermittlungskapazitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW)

(ABl. L 2024/1984 vom 16.07.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden "EU-Strategie") angenommen.

(2) In der EU-Strategie wird die maßgebliche Rolle hervorgehoben, die dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (im Folgenden "Chemiewaffenübereinkommen", "CWÜ") und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (im Folgenden "OVCW") bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommt. Im Rahmen der EU-Strategie hat sich die Union verpflichtet, für eine weltweite Anwendung der wichtigsten Verträge und Übereinkommen im Bereich der Abrüstung und der Nichtverbreitung, einschließlich des CWÜ, einzutreten.

(3) Die Union unterstützt die Tätigkeiten der OVCW seit 2004 im Rahmen der folgenden Gemeinsamen Aktionen und Beschlüsse des Rates: Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP des Rates 1; Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP des Rates 2; Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP des Rates 3; Beschluss 2009/569/GASP des Rates 4; Beschluss 2012/166/GASP des Rates 5; Beschluss (GASP) 2015/259 des Rates 6; Beschluss (GASP) 2019/538 des Rates 7; Beschluss (GASP) 2021/1026 des Rates 8 geändert durch Beschluss (GASP) 2023/1515 des Rates 9; Beschluss (GASP) 2021/2073 des Rates 10 und Beschluss (GASP) 2023/1344 des Rates 11.

(4) Im Rahmen der aktiven Umsetzung des Kapitels III der EU-Strategie ist die Fortführung einer einheitlichen und gezielten Unterstützung der Union für die OVCW gerechtfertigt. Es besteht ein besonderer Bedarf an weiterer Unterstützung bei der Stärkung der Ermittlungskapazitäten der OVCW im Rahmen ihrer institutionellen Übergangsplanung für nicht routinemäßige Missionen sowie der Weitergabe gesammelter Beweisinformationen, um die internationale Rechenschaftspflicht für den Einsatz chemischer Waffen in Syrien zu ermöglichen.

(5) Die Union sollte den vorliegenden Beschluss annehmen, um die erforderliche Unterstützung bereitzustellen.

(6) Das technische Sekretariat der OVCW sollte mit der technischen Durchführung der Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses betraut werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Im Interesse der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen unterstützt die Union im Rahmen einer operativen Maßnahme die Durchführung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen.

(2) Die Ziele der Maßnahme gemäß Absatz 1 sind die Folgenden:

(3) Eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme nach Absatz 1 ist im Projektdokument enthalten.

Artikel 2

(1) Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") zuständig.

(2) Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme erfolgt durch das Technische Sekretariat der OVCW.

(3) Die OVCW nimmt die Aufgabe nach Absatz 2 unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der OVCW.

Artikel 3

(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme dienende Betrag beläuft sich auf 1.605.447,56 EUR.

(2) Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.

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