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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2207 der Kommission vom 29. August 2024 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Griechenland
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6222)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2207 vom 30.08.2024 A;
Beschl. (EU) 2024/2498 - ABl. L 2024/2498 vom 24.09.2024
Beschl. (EU) 2024/2660 - ABl. L 2024/2660 vom 10.10.2024 A;
Beschl. (EU) 2024/2834 - ABl. L 2024/2834 vom 05.11.2024 A;
Beschl. (EU) 2024/2937 - ABl. L 2024/2937 vom 28.11.2024;
Beschl. (EU) 2024/3087 - ABl. L 2024/3087 vom 10.12.2024 A;
Beschl. (EU) 2024/3233 - ABl. L 2024/3233 vom 23.12.2024;
Beschl. (EU) 2025/88 - ABl. L 2025/88 vom 17.01.2025;
Beschl. (EU) 2025/180 - ABl. L 2025/180 vom 30.01.2025 A;
Beschl. (EU) 2025/383 - ABl. L 2025/383 vom 26.02.2025;
Beschl. (EU) 2025/464 - ABl. L 2025/464 vom 07.03.2025 A;
Beschl. (EU) 2025/640 - ABl. L 2025/640 vom 28.03.2025 A;
Beschl. (EU) 2025/716 - ABl. L 2025/716 vom 10.04.2025 A;
Beschl. (EU) 2025/859 - ABl. L 2025/859 vom 07.05.2025 A;
Beschl. (EU) 2025/909 - ABl. L 2025/909 vom 16.05.2025 A;
Beschl. (EU) 2025/1083 - ABl. L 2025/1083 vom 28.05.2025 A;
Beschl. (EU) 2025/1287 - ABl. L 2025/1287 vom 30.06.2025 A;
Beschl. (EU) 2025/1756 - ABl. L 2025/1756 vom 22.08.2025 A;
Beschl. (EU) 2025/2132 - ABl. L 2025/2132 vom 22.10.2025 A;
Beschl. (EU) 2025/2391 - ABl. L 2025/2391 vom 27.11.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3
(Stand: 04.12.2025)
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