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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/603 der Kommission vom 12. März 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2207 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Griechenland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 1782)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/603 vom 24.03.2026)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Betriebe, in denen diese Tiere gehalten werden.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort anzuwendende Maßnahmen vorgesehen. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung muss diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2207 der Kommission 4 wurde nach Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Griechenland erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen, die von diesem Mitgliedstaat zu ergreifen sind. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2207 die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen. Außerdem ist dort festgelegt, dass die in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den im genannten Anhang festgelegten Zeitpunkten angewandt werden müssen.

(4) Seit der Meldung der Ausbrüche, die zur letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2207 5 geführt haben, an die Kommission hat Griechenland der Kommission 24 neue Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben gemeldet. Diese Ausbrüche, die zwischen dem 11. Februar und dem 3. März 2026 gemeldet wurden, betreffen die Regionalbezirke Achaia, Ätolien-Akarnanien, Fokida, Elis, Imathia, Kavala, Preveza, Rhodopi, Serres, Thessaloniki und Xanthi.

(5) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2207 als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen für Griechenland gelisteten Gebiete, einschließlich der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen, angepasst werden, um den neuen Ausbrüchen Rechnung zu tragen. Dementsprechend müssen die Liste der Sperrzonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses geändert werden.

(6) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687

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(Stand: 25.03.2026)

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