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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2420 der Kommission vom 13. September 2024 über die Abweichung von der gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf die Zulassung des Hydrogencyanid enthaltenden Biozidprodukts "URAGAN D2" durch Ungarn gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6413)
(Nur der ungarische Text ist verbindlich)
(ABl. L 2024/2420 vom 16.09.2024)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Unternehmen Lučební závody Draslovka a.s. Kolín (im Folgenden "Antragsteller") hat am 29. März 2018 in Ungarn die gegenseitige Anerkennung einer von der Tschechischen Republik erteilten Zulassung für das Biozidprodukt URAGAN D2, das den Wirkstoff Hydrogencyanid enthält, (im Folgenden "Produkt") beantragt. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-JN038446-27 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Die Tschechische Republik hat das Produkt für die berufsmäßige Verwendung zur Begasung in bestimmten Gebietstypen für die Bekämpfung von Holzkäfern ( Produktart 8), Ratten ( Produktart 14) sowie von Käfern, Kakerlaken und Motten ( Produktart 18) zugelassen.
(2) Bei dem Produkt handelt es sich um ein Gemisch aus ca. 98 % Hydrogencyanid und stabilisierenden Zusatzstoffen. Hydrogencyanid wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wie folgt eingestuft: Akute Toxizität der Kategorie 1, Gefahrencodes H300, H310 und H330 (Lebensgefahr bei Verschlucken, Hautkontakt oder bei Einatmen) und STOT RE 1, Gefahrencode H372 (Schädigt die Schilddrüse bei längerer oder wiederholter oraler Exposition).
(3) Die zuständige ungarische Behörde gelangte nach Prüfung des Antrags zu dem Schluss, dass nicht alle im Produktbewertungsbericht und in der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts festgelegten Bedingungen in Ungarn erfüllt werden konnten. Wie im Produktbewertungsbericht angegeben, müssen Verwender, die die Begasung durchführen, mit einer Erste-Hilfe-Box ausgerüstet sein, die auch ein Gegengift enthält. In Ungarn standen die in diesem Bericht aufgeführten Gegengifte den Verwendern des Produkts jedoch nicht zur Verfügung. Die Tatsache, dass das Gegengift nicht verfügbar ist, um es potenziellen Vergiftungsopfern an dem Ort, an dem die Begasung erfolgt, sofort verabreichen zu können, könnte die Gesundheit der potenziellen Vergiftungsopfer schwer beeinträchtigen oder zu ihrem Tod führen.
(4) Am 9. Oktober 2018 teilte die zuständige ungarische Behörde dem Antragsteller mit, sie wolle die Erteilung einer Produktzulassung aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ablehnen, da die Verfügbarkeit des vorgeschriebenen Gegengifts in Ungarn nicht gewährleistet werden konnte. In seiner Antwort vom 11. Oktober 2018 teilte der Antragsteller mit, er sei mit der Absicht der zuständigen ungarischen Behörde nicht einverstanden, und legte eine Lösung in Form der Bereitstellung eines Gegengifts zusammen mit dem Produkt vor, das von einem Arzt am Ort der Begasung zu verabreichen wäre. Die zuständige ungarische Behörde setzte sich mit dem Nationalen Institut für Pharmazie und Ernährung Ungarns (im Folgenden "Institut") in Verbindung, um die vorgeschlagene Lösung zu prüfen, und unterrichtete den Antragsteller am 16. Oktober 2018 über technische und rechtliche Hindernisse für diese Lösung.
(5) Am 6. November 2018 teilte die zuständige ungarische Behörde dem Antragsteller mit, dass sie - sofern es bis zum 7. Dezember 2018 zu keiner Einigung komme - gemäß Artikel 37
(Stand: 23.09.2024)
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