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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel -  Futtermittel

Verordnung (EU) 2024/2899 der Kommission vom 20. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/354 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2899 vom 21.11.2024)


Die Europäische Kommission-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das mit der Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission 2 erstellte Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke kann gemäß den Vorschriften und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 aktualisiert werden.

(2) Die Kommission erhielt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 einen Antrag auf Aktualisierung der Liste der vorgesehenen Verwendungszwecke durch Hinzufügung von glykosyliertem 1,25-Dihydroxycholecalciferol aus dem Extrakt von Solanum glaucophyllum zur Verwendung für den besonderen Ernährungszweck "Verringerung des Risikos von Milchfieber und subklinischer Hypokalzämie". Dieser Antrag wurde unter Berücksichtigung des Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zu diesem Futtermittelzusatzstoff vom 29. Juni 2022 3 geprüft, aus dem hervorgeht, dass glykosyliertes 1,25-Dihydroxycholecalciferol aus dem Extrakt von Solanum glaucophyllum, oral über ein Ergänzungsfuttermittel in Form eines Bolus in einem Zeitraum von 9 Tagen vor dem Kalben bis unmittelbar vor dem Kalben verabreicht, Hypokalzämie bei Milchkühen verhindern kann, wenn es wie in den bewerteten Tierversuchen angewendet wird. In diesen bewerteten Tierversuchen wurde der Bolus durch ein Futtermittel mit geeigneten Calcium- und Magnesiumgehalten ergänzt.

(3) Die Kommission erhielt einen weiteren Antrag gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 auf Aktualisierung des Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen durch Änderung der Bedingungen für die vorgesehene Verwendung von Futtermitteln, die für den besonderen Ernährungszweck "Verringerung des Risikos von Milchfieber und subklinischer Hypokalzämie" bestimmt sind, nämlich auf Änderung der wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale im Zusammenhang mit der Futter-Kationen-Anionen-Differenz (FKAD), indem in die Spalte "Wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale" negative Werte für die Kationen-Anionen-Bilanz aufgenommen werden. In der derzeitigen Liste der vorgesehenen Verwendungen wird die FKAD in einer positiven Spanne zwischen höher als Null und niedriger als 100 eingeordnet. Der Antragsteller schlug vor, in die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale einen negativen FKAD-Wert aufzunehmen. Dies bedeutet, dass der Wert negativer Ionen (Anionen) höher sein kann als der Wert der positiven Ionen (Kationen). Die vorgeschlagene Änderung ermöglicht es, den pH-Wert im Urin des Tieres zu senken, was die Ausscheidung von Calcium über den Urin anregt und die Serumkonzentrationen im Blut des Tieres verringert. Die Verringerung der Calciumkonzentrationen im Serum stimuliert die Sekretion des Parathormons (PTH), was die Freisetzung von Calcium aus den Knochen verstärkt und Vitamin D in der Niere aktiviert (was wiederum die Aufnahme von Calcium über den Verdauungstrakt verbessert). Darüber hinaus führt die negative FKAD auch dazu, dass die Futteraufnahme der Zieltiere erhöht wird.

(4) Die Kommission hat die beiden Anträge einschließlich der Unterlagen den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(5) Die Bewertung des Antrags hinsichtlich der Änderung der wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale im Zusammenhang mit der FKAD sowie des Antrags auf Aufnahme von glykosyliertem 1,25-Dihydroxycholecalciferol aus dem Extrakt von Solanum glaucophyllum, wie in den bewerteten Tierversuchen verwendet, in das Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungen zeigt, dass die spezifische Zusammensetzung der beiden betreffenden Futtermittel dem vorgesehenen besonderen Ernährungszweck entspricht und dass diese Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, die Umwelt oder den Tierschutz haben.

(6) Daher ist es angezeigt, das mit der Verordnung (EU) 2020/354 festgelegte Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke in Bezug auf den besonderen Ernährungszweck "Verringerung des Risikos von Milchfieber und subklinischer Hypokalzämie" zu aktualisieren.

(7) Die Verordnung (EU) 2020/354

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(Stand: 27.11.2024)

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