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Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2948 der Kommission vom 29. November 2024 über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2948 vom 03.12.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 enthält in ihrem Anhang II eine Liste der in das Prüfprogramm für die in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe aufgenommenen Kombinationen von Wirkstoff und Produktart.

(2) Für eine Reihe der in dieser Liste aufgeführten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart haben alle Teilnehmer ihre Betreibung fristgerecht zurückgezogen oder es wird davon ausgegangen, dass sie ihre Betreibung fristgerecht zurückgezogen haben.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 veröffentlichte die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") eine offene Aufforderung zur Übernahme der Rolle des Teilnehmers für diejenigen Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, für die nicht zuvor die Rolle des Teilnehmers übernommen worden war. Für diese Kombinationen wurde der Agentur innerhalb der in Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 vorgesehenen Frist keine Notifizierung übermittelt. Daher sollten im Einklang mit Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Delegierten Verordnung diese Kombinationen von Wirkstoff und Produktart nicht zur Verwendung in Biozidprodukten genehmigt werden. Bei den genannten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart handelt es sich um folgende Kombinationen:

  1. Adsorbiertes Silber auf Siliciumdioxid (als Nanomaterial in der Form eines stabilen Aggregats mit Primärpartikeln in Nanogröße) ( Produktart 9);
  2. p-[(Diiodmethyl)sulfonyl]toluol ( Produktarten 6, 7, 9, 10).

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe werden für die dort angegebenen Produktarten nicht genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 29. November 2024

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/1062/oj).

.

Anhang

Nicht genehmigte Kombinationen von Wirkstoff und Produktart:

Nummer des Eintrags in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 Bezeichnung des Stoffs Berichterstattender Mitgliedstaat EG-Nummer CAS-Nummer Produktart(en)
1017 Adsorbiertes Silber auf Siliciumdioxid (als Nanomaterial in der Form eines stabilen Aggregats mit Primärpartikeln in Nanogröße) SE Nicht verfügbar Nicht verfügbar 9
554 p-[(Diiodmethyl)sulfonyl]toluol CH 243-468-3 20018-09-1 6, 7, 9, 10

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