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Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 der Kommission vom 18. Dezember 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das CBAM-Register
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/3210 vom 30.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 ist die Kommission verpflichtet, auf Unionsebene eine standardisierte und sichere elektronische Datenbank für die Verwaltung von CBAM-Zertifikaten, CBAM-Erklärungen und Anträgen auf Zulassung als CBAM-Anmelder sowie für die Registrierung von Betreibern und Anlagen in Drittländern (im Folgenden "Betreiber") einzurichten und die Zugangsmodalitäten und die Fallbearbeitung unter Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen zu gewährleisten. Die Kommission hat bereits mit der Einrichtung des CBAM-Übergangsregisters nach der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Kommission 2 Erfahrungen mit der Einrichtung eines Registers für CBAM-Zwecke gesammelt.
(2) Gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 erlässt die Kommission Durchführungsvorschriften zur Funktionsweise des CBAM-Registers.
(3) Das CBAM-Register sollte als System für die Einreichung und Verwaltung von CBAM-Erklärungen, einschließlich Überprüfungen, indikativer Bewertungen und Überprüfungsverfahren, dienen. Das CBAM-Register sollte Daten über zugelassene CBAM-Anmelder, Antragsteller auf Erteilung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders (im Folgenden "Antragsteller"), Betreiber und akkreditierte CBAM-Prüfer enthalten. Angaben zu den Betreibern werden in einem gesonderten Abschnitt des CBAM-Registers gespeichert. Das CBAM-Register sollte außerdem die IT-Infrastruktur umfassen, die für die analytischen Aufgaben im Zusammenhang mit den von der Kommission durchzuführenden CBAM-Risikoanalysen notwendig ist.
(4) Um eine korrekte Bewertung der Berichtspflichten zu gewährleisten, den Zollbehörden Zugang zu den CBAM-Daten zu geben, damit diese die Erfüllung der CBAM-Formalitäten im Zuge der Zollabwicklung überprüfen können, und um die Risikoanalyse und Überwachung der Umgehungspraktiken, einschließlich Untersuchungen, gemäß den Artikeln 15, 19 und 27 der Verordnung (EU) 2023/956, zu unterstützen, sollte das CBAM-Register mit den bestehenden Zollsystemen interoperabel sein und insbesondere die gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gesammelten Überwachungsdaten austauschen. Das CBAM-Register sollte daher einen standardisierten Datenaustausch mit den bestehenden Zollsystemen verwenden.
(5) Um ein wirksames und einheitliches Berichtssystem sicherzustellen, sollten technische Modalitäten für die Funktionsweise des CBAM-Registers festgelegt werden. Dazu gehören Modalitäten für die Entwicklung des CBAM-Registers, Schnittstellen, den Datenschutz, die Aktualisierung von Daten, die Beschränkung der Datenverarbeitung, das Eigentum an den Systemen und die Systemsicherheit, die Erprobung, Inbetriebnahme und Wartung sowie potenzielle Änderungen. Diese Modalitäten sollten mit den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sowie mit der Sicherheit der Verarbeitung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 vereinbar sein.
(6) Um den Zugang zum CBAM-Register zu sichern, sollte das in Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 der Kommission 6 genannte System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM&DS) verwendet werden, um das Authentifizierungs- und Zugangsprüfungsverfahren für Antragsteller, zugelassene CBAM-Anmelder sowie die Vertreter der zuständigen Behörden zu verwalten. Antragstellern auf Gewährung des Status als zugelassene CBAM-Anmelder, zugelassenen CBAM-Anmeldern oder Personen, deren Status als zugelassene CBAM-Anmelder widerrufen wurde, sollte es gestattet werden, den Zugang für technische Zwecke an eine in ihrem Namen handelnde Person zu delegieren, während sie weiter für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 verantwortlich bleiben.
(Stand: 02.01.2025)
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