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Regelwerk, EU 2025, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2550 der Kommission vom 10. Dezember 2025 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 in Bezug auf das CBAM-Register

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2550 vom 22.12.2025)



Ergänzende Informationen
Liste mit ergänzenden Dateien zur VO (EU) 2023/956

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2023/956 wurde durch die Verordnung (EU) 2025/2083 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geändert. Mit den Änderungen der Verordnung (EU) 2023/956 eingeführt wurden unter anderem die Möglichkeit für zugelassene CBAM-Anmelder, die Einreichung von CBAM-Erklärungen an eine Person zu delegieren, die für Rechnung und im Namen dieses zugelassenen CBAM-Anmelders handelt, sowie Vorschriften über die Registrierung von Prüfern, ein massenbasierter Schwellenwert und Vorschriften über die Überwachung dieses Schwellenwerts.

(2) Einige Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 der Kommission 3 müssen aktualisiert werden, um sie in Einklang mit der neuen Terminologie und den neuen Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/956 zu bringen.

(3) Das CBAM-Register, das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 eingerichtet wurde, ist mit anderen elektronischen Zollsystemen interoperabel. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 der Kommission 4, in der die technischen Modalitäten für diese elektronischen Systeme festgelegt sind, wurde aufgehoben und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/512 der Kommission 5 ersetzt. Die Verweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 müssen daher aktualisiert werden.

(4) Um zu gewährleisten, dass Bescheinigungen im CBAM-Register erstellt werden können, und somit das Bescheinigungsverfahren zu erleichtern und die Echtheit der Bescheinigungsberichte sicherzustellen, müssen der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten unabhängigen Person der Zugang zum CBAM-Register und dessen Nutzung ermöglicht werden. Um ausreichend Zeit für die Entwicklung der geeigneten technischen Lösung einzuräumen und die Kohärenz mit der Registrierung von Prüfern zu gewährleisten, sollte dieser Zugang frühestens am 1. Dezember 2026 gewährt werden.

(5) Artikel 3 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 21 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 enthalten einen Fehler bezüglich der Liste der Personen, die Zugang zum CBAM-Register haben. Aus Gründen der Klarheit sollten diese Fehler berichtigt werden.

(6) Es ist notwendig, den Antrag auf Registrierung durch das UUM & DS genauer auszuführen, damit die Personen, die bevollmächtigt sind, für Rechnung und im Namen der Antragsteller, der zugelassenen CBAM-Anmelder oder der Personen zu handeln, deren Zulassung widerrufen wurde, Zugang zum CBAM-Register erhalten.

(7) Gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/956 müssen die Zollbehörden Zugang zu den Informationen im CBAM-Register haben. Um die Richtigkeit der Zollinformationen sicherzustellen, sollten die Zollbehörden zusätzlich zum automatischen Informationsaustausch und zu den mit dem CBAM-Register interoperablen Zollsystemen Zugang zum CBAM-Register erhalten und dieses nutzen können, um Zulassungen zu validieren und zusätzliche Zolldaten auszutauschen.

(8) Um diese Infrastruktur einzurichten, sollte in dem vorliegenden Durchführungsrechtsakt auch das Verfahren für den Austausch von Informationen und Daten im CBAM-Register zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 15 und 27 der Verordnung (EU) 2023/956 genauer ausgeführt werden. Die Datenübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 sollte als Übertragung und Export relevanter und notwendiger Informationen aus dem CBAM-Register verstanden werden, wodurch die zuständige Behörde in die Lage versetzt werden soll, ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 wahrzunehmen.

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